Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die Leistungsschutzrechte der Interpreten erlöschen gemäß § 76 UrhG
mit dem Tode des Interpreten oder 50 Jahre nach der Einspielung, je nachdem, was später ist. Daher können Sie die Musik aus den 70er/80er noch nicht ohne Abgaben an die GEMA/GVL verwenden. Entscheidend sind die heutigen Gesetze.
Die 70 Jahre beziehen sich auf die Rechte der Komponisten, nicht die der Interpreten.
In der Tat können Sie mit einem venezuelanischen Orchester durchaus direkt einen Vertrag schließen. Die GVL wäre da außen vor.
Wenn die Musik offiziell und nachweisbar von dem Urheber/Interpreten frei gegeben wurde, können Sie durchaus diese Musik abspielen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Ich entnehme Ihrer Antwort, dass ich ohne Bedenken eine Aufnahme aus dem Jahr 1958 auf der Bühne öffentlich abspielen dürfte, ohne irgendwelche Lizenzgebühren zahlen zu müssen.
Was aber ist, wenn die Aufnahme von 1958 erst im Jahre 2009 digital nachbearbeitet und auf CD gepresst wurde.
Hat in dem Fall der Hersteller der DVD irgendwelche Rechte erworben, für die ich Lizenzgebühren bezahlen müsste?
Vielen Dank für Ihre Mühe
Sehr geehrter Ratsuchender,
das ist so falsch. Wenn die Aufnahme 1958 entstand, müssen Sie damit rechnen, dass einige Interpreten noch keine fünfzig Jahre tot sind. Daher wäre das öffentliche Abspielen lizenzpflichtig.
Der Hersteller der CD/DVD hat rein aufgrund der Herstellung keine eigenen Rechte, für die Sie Lizenzen zahlen müßten. Jedoch könnte es passieren, dass er exklusive Rechte erhalten hat.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt