Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
Muss ich diese Angaben auch auf einer solchen individuell gemischten Naschtüte angeben oder ist es ausreichend, wenn diese Angaben online einzusehen sind?
Die Nährwerttabelle ist spätestens ab 13. Dezember 2016 für alle vorverpackten Lebensmittel verpflichtend. Vorgeschrieben sind sieben Nährwertinformationen bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter:
• der Energiegehalt und die Gehalte an
• Fett,
• gesättigten Fettsäuren,
• Kohlenhydraten,
• Zucker,
• Eiweiß und
• Salz.
Nur bei Platzmangel dürfen die Angaben hintereinander aufgeführt werden, etwa bei kleinen Verpackungen. Die Nährwertkennzeichnung muss ebenfalls die gesetzlich vorgeschriebene Mindestschriftgröße erfüllen, das heißt mindestens 1,2 Millimeter groß sein, bezogen auf den kleinen Buchstaben „x".
Einige Lebensmittelgruppen sind von der Pflicht zur Nährwertkennzeichnung befreit, beispielsweise unverarbeitete Monoprodukte, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen wie Obst und Gemüse, Mehl oder Reis, Kräuter, Gewürze sowie Mischungen daraus, Kaugummi, Tee sowie Kräuter- und Früchtetees und Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol. Auch verpackte Lebensmittel, die unmittelbar vom Hersteller an Verbraucher abgegeben werden, zum Beispiel Pralinen oder Teegebäck von einer Konditorei, brauchen keine Nährwertkennzeichnung.
Daher wären Sie grundsätzlich verpflichtet, diese Angaben auf jeder Tüte aufzuführen.
Die neue Verordnung klammert bestimmte weitere Lebensmittelkategorien von der obligatorischen Nährwertkennzeichnung aus. Zu den weiteren Ausnahmen zählen unverarbeitete Lebensmittel oder solche Artikel, bei denen Nährwertangaben nicht als bestimmender Faktor für die Kaufentscheidungen der Verbraucher anzusehen sind, sowie Produkte, deren Verpackung für die obligatorische Kennzeichnung zu klein ist. Daher prüfen Sie, wie groß die Verpackungen sind, unter Umständen sind Sie zu klein für die aufdrucke. Ich halte aber die Annahme, dass kaufbestimmender Faktor für Süßigkeiten in jedem Fall nicht die Nährwerte sind, für viel wichtiger. Daher sind in Ihrem Fall keine Nährwertangaben auf jeder Tüte notwendig, bzw. es reicht vollkommen aus, wenn diese Nährwerte im Internet einsehbar sind, da kaufbestimmender Faktor für Süßigkeiten nun gerade nicht deren Nährwerte sind und sie daher unter die Ausnahmeregelung fallen.
Ich möchte abschießend zudem darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden. Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Mit freundlichen Grüßen
N. Schulze
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Schulze,
vielen Dank für Ihre kompetente Antwort.
Wenn ich es richtig verstehe, tendieren Sie dazu, dass neben den Nährwertangaben auch auf die Zutatenliste als Aufdruck auf die Naschtüten verzichtet werden kann?
Vielen Dank.
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
ja, Zutaten sind aufzulisten, soweit sie Allergene enthalten. Ansonsten genügt auch hier, dass die Informationen online abrufbar sein müssen.
Mit freundlichen Grüßen
N. Schulze