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Lebensgemeinschaft mit zwei Mietverträgen

| 13. November 2018 19:53 |
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Strafrecht


Beantwortet von


20:43

Ich habe vor einigen Jahren mit einem jungen Mann einen Mietvertrag geschlossen, obwohl er anderenorts mit seiner Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes zusammenlebt. Er ist berufstätig, und sie bezieht Harz-IV-Leistungen. Mache ich mich strafbar, wenn ich das weiter dulde?

13. November 2018 | 20:22

Antwort

von


(2320)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
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Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Sie haben Jemandem etwas vermietet, vermutlich eine Wohnung. Was genau Sie vermietet haben ergibt sich aus der Sachverhaltsschilderung nicht. Der Mieter lebt (zumindest überwiegend) an einem anderen Ort.


2.

Anhaltspunkte, aus welchem Grund Sie sich strafbar machen könnten, ergeben sich aus dem geschilderten Sachverhalt nicht.


3.

Sie fragen, ob Sie sich strafbar machen, wenn Sie das dulden. Ich vermute, dass Sie sich darauf beziehen, dass der Mieter berufstätig ist, während die Mutter des gemeinschaftlichen Kindes Hartz IV Leistungen bezieht.

Als Vermieterin haben Sie keinerlei Befugnisse, dem Mieter etwas vorzuschreiben. D. h., Sie können seine Lebensumstände und seine Lebensführung nur akzeptieren. Vorschriften können Sie dem Mieter nicht machen.

Und - wie gesagt - für die Verwirklichung eines Straftatbestands gibt es keinerlei Anhaltspunkte.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 13. November 2018 | 20:34

d.h., ich mache mich nicht strafbar.
Aber gilt das auch, wenn es sich hier um meinen Stiefschwiegersohn und Stieftochter handelt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. November 2018 | 20:43

Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Die Nachfragefunktion dient dazu, eine Erläuterung zur Antwort im Hinblick auf den Sachverhalt aus der Fragestellung zu erhalten, z. B., wenn man etwas noch nicht richtig verstanden hat.

Sie schildern in der Nachfrage aber einen völlig neuen Sachverhalt. Das bedingt eine neue Antwort, die nicht vom Zweck der kostenlosen Nachfragefunktion umfasst ist.


2.

Gleichwohl: Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit Ihrerseits sehe ich nicht.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 13. November 2018 | 20:50

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 13. November 2018
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Ich war sehr zu frieden und bedanke mich.


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