Sehr geehrter Ratsuchender,
nach § 1004 BGB
können Sie von Ihrem Nachbarn Unterlassung des Betriebs der Anlage verlangen, wenn es sich bei den von dieser Anlage verursachten Lärmimmissionen um wesentliche Beeinträchtigungen handelt.
Wann eine Beeinträchtigung als wesentlich anzusehen ist, ist nicht leicht zu beurteilen. Verschiedene Kriterien werden für diese Beurteilung zu Rate gezogen.
Zunächst wird eine Verwaltungsvorschrift, die sog. TA Lärm herangezogen. Nach dieser Vorschrift sind in einem Allgemeinen Wohngebiet tagsüber 55 dB und nachts 40 dB zulässig. Dieser Wert müsste an der Aussenseite Ihrer Fenster überschritten werden.
Dieser Dezibelwert ist jetzt zwar ein wichtiges aber nicht das einzige Kriterium, welches zur Beurteilung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung herangezogen wird.
Ein weiteres Kriterium ist die Art der Geräusche und die Dauer. Beides kann dazu führen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, auch wenn die Grenzwerte der TA Lärm nicht überschritten werden.
Weiterhin findet auch die Wirkung der Immissionen auf den sich gestört fühlenden Nachbarn Beachtung. Leidet ein Nachbar zum Beispiel als Folge der Lärmeinwirkung unter starken Schlafstörungen, kann dies ein Indiz für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung sein.
In Ihrem Fall würde ich Folgendes empfehlen:
Leihen Sie sich ein Lärmmeßgerät aus und messen Sie die Dezibelwerte vor Ihrer Hausmauer bzw. Ihren Fenstern. Sollte der gemessene Wert nur leicht unter dem Grenzwert der TA Lärm liegen, haben Sie durchaus Chancen gegen den Nachbarn in einer Gerichtsverhandlung zu obsiegen, indem Sie verstärkt die oben genannten Kriterien für eine Wesentlichkeit der Beeinträchtigung anführen.
Liegt der gemessene Wert erheblich unter den Grenzwerten, dann stehen Ihre Chancen schlecht.
Zu beachten ist allerdings, dass in Nordrhein-Westfalen ein Schlichtungsverfahren obligatorisch vorgeschrieben ist. In Nachbarschaftsangelegenheiten kann erst gerichtlich vorgegangen werden, wenn dieses Verfahren erfolglos durchlaufen wurde. Manchmal kommt es aber im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens auch zu einer Einigung. Diese Einigungen werden oftmals von den Parteien eher befolgt, als gerichtliche Urteile.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Leyrer
Rechtsanwalt
Wer bewertet die Beeinträchtigung im Rechststreit? Ein Gutachter? Wie kann ich solch einen finden um ggf. ein Gutachten auf eigene Kosten zu erstellen und dann einen Schiedsmann einzuschalten. Danke soweit für die bish. Antwort.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bitte die verspätete Beantwortung Ihrer Nachfrage zu entschuldigen. Ich war gestern den ganzen Tag beruflich unterwegs.
In einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird der Richer ein Sachverständigengutachten einholen.
Sie haben natürlich die Möglichkeit für das Schiedsverfahren ein Privatgutachten auf eigene Kosten einzuholen. Um die Kosten niedrig zu halten, können Sie aber wie gesagt für das Schiedsverfahren auch zunächst erst einmal selbst messen.
Lärmgutachten erstelle verschiedene Ingenieurbüros. Sie sollten sich eines in Ihrer Nähe suchen. Im Internet gibt es da einige Angebote.
Falls Sie sich entscheiden, zunächst selbst zu messen, können Sie ein solches Gerät bei "erento" für 15 € am Tag mieten.
Ich hoffe, dass ich weiterhelfen konnte.
Gerne übernehme ich Ihre weitere anwaltliche Vertretung.
Mit freundlichen Grüßen
Leyrer
Rechtsanwalt