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Lärmemission durch Lüftungsanlage Passivhaus

28. Juli 2008 22:32 |
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Nachbarschaftsrecht


Zusammenfassung

Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich gegen die Lärmbelästigung durch die Lüftungsanlage meines Nachbarn vorzugehen, auch wenn die Grenzwerte eingehalten werden?

Die Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm ist nur ein Indiz, aber keine Garantie, dass die Lärmbelästigung zumutbar ist. Auch Häufigkeit, Dauer, Art des Geräuschs und Ortsüblichkeit spielen eine Rolle. Führen Sie ein detailliertes Lärmprotokoll. Wenn trotz Gesprächen keine Einigung erzielt wird, können Sie auf Unterlassung der Beeinträchtigung klagen. Die Erfolgsaussichten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab.

Guten Tag,
folgende Randbedingungen:
Allg. Wohngebiet in Niedersachsen. Passivhaus des Nachbarn hat eine Lüftungsanlage mit Ausströmer auf seiner Hausrückseite (und ist damit selbst unbeeinträchtig). Durch die Lüftungsanlage ist der Grossteil meines Gartens und meiner Terrasse mit einem Rauschen und teilweise hochfrequentem Piepen beschallt. Meine Lebensqualität sehe ich erheblich eingeschränkt, da das Laufen der Anlage ständig zu hören ist und stört. Die Anlage muss/soll ständig Sommer wie Winter betrieben werden. Habe den Nachbarn bereits 2 mal auf das Problem angesprochen. Der verweist auf die Aussage des Herstellers dass die Anlage bauartlich zugelassen sei und die zul. dB's unterschreite. Die Lautstärke ist nach meiner subjektiven Einschätzung auch evtl. im zulässigen Bereich, aber, und das ist meine hauptsächliche Frage, ist nur die Lautstärke in Betracht zu ziehen? Oder auch die Tatsache dass die Frequenz störend und der ständige Betrieb in Betracht zu ziehen? Wie wären meine Chancen bei einem Rechtsstreit einzuschätzen?

Sehr geehrter Ratsuchender,

nach § 1004 BGB können Sie von Ihrem Nachbarn Unterlassung des Betriebs der Anlage verlangen, wenn es sich bei den von dieser Anlage verursachten Lärmimmissionen um wesentliche Beeinträchtigungen handelt.

Wann eine Beeinträchtigung als wesentlich anzusehen ist, ist nicht leicht zu beurteilen. Verschiedene Kriterien werden für diese Beurteilung zu Rate gezogen.

Zunächst wird eine Verwaltungsvorschrift, die sog. TA Lärm herangezogen. Nach dieser Vorschrift sind in einem Allgemeinen Wohngebiet tagsüber 55 dB und nachts 40 dB zulässig. Dieser Wert müsste an der Aussenseite Ihrer Fenster überschritten werden.

Dieser Dezibelwert ist jetzt zwar ein wichtiges aber nicht das einzige Kriterium, welches zur Beurteilung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung herangezogen wird.

Ein weiteres Kriterium ist die Art der Geräusche und die Dauer. Beides kann dazu führen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, auch wenn die Grenzwerte der TA Lärm nicht überschritten werden.

Weiterhin findet auch die Wirkung der Immissionen auf den sich gestört fühlenden Nachbarn Beachtung. Leidet ein Nachbar zum Beispiel als Folge der Lärmeinwirkung unter starken Schlafstörungen, kann dies ein Indiz für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung sein.

In Ihrem Fall würde ich Folgendes empfehlen:

Leihen Sie sich ein Lärmmeßgerät aus und messen Sie die Dezibelwerte vor Ihrer Hausmauer bzw. Ihren Fenstern. Sollte der gemessene Wert nur leicht unter dem Grenzwert der TA Lärm liegen, haben Sie durchaus Chancen gegen den Nachbarn in einer Gerichtsverhandlung zu obsiegen, indem Sie verstärkt die oben genannten Kriterien für eine Wesentlichkeit der Beeinträchtigung anführen.

Liegt der gemessene Wert erheblich unter den Grenzwerten, dann stehen Ihre Chancen schlecht.

Zu beachten ist allerdings, dass in Nordrhein-Westfalen ein Schlichtungsverfahren obligatorisch vorgeschrieben ist. In Nachbarschaftsangelegenheiten kann erst gerichtlich vorgegangen werden, wenn dieses Verfahren erfolglos durchlaufen wurde. Manchmal kommt es aber im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens auch zu einer Einigung. Diese Einigungen werden oftmals von den Parteien eher befolgt, als gerichtliche Urteile.

Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Leyrer
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 29. Juli 2008 | 21:07

Wer bewertet die Beeinträchtigung im Rechststreit? Ein Gutachter? Wie kann ich solch einen finden um ggf. ein Gutachten auf eigene Kosten zu erstellen und dann einen Schiedsmann einzuschalten. Danke soweit für die bish. Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Juli 2008 | 14:56

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bitte die verspätete Beantwortung Ihrer Nachfrage zu entschuldigen. Ich war gestern den ganzen Tag beruflich unterwegs.

In einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird der Richer ein Sachverständigengutachten einholen.

Sie haben natürlich die Möglichkeit für das Schiedsverfahren ein Privatgutachten auf eigene Kosten einzuholen. Um die Kosten niedrig zu halten, können Sie aber wie gesagt für das Schiedsverfahren auch zunächst erst einmal selbst messen.

Lärmgutachten erstelle verschiedene Ingenieurbüros. Sie sollten sich eines in Ihrer Nähe suchen. Im Internet gibt es da einige Angebote.

Falls Sie sich entscheiden, zunächst selbst zu messen, können Sie ein solches Gerät bei "erento" für 15 € am Tag mieten.

Ich hoffe, dass ich weiterhelfen konnte.

Gerne übernehme ich Ihre weitere anwaltliche Vertretung.

Mit freundlichen Grüßen

Leyrer
Rechtsanwalt

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