Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zivilrechtlich können Sie möglicherweise einen Unterlassungsanspruch, gestützt auf § 1004 iVm 906 BGB
gegen den störenden Nachbarn geltend machen. Dieser Anspruch setzt allerdings voraus, daß von dem anderen Grundstück eine Einwirkung (in Ihrem Falle: Lärm) ausgeht, die die Benutzung Ihres Grundstückes mehr als unwesentlich beeinträchtigt.
Nach § 906 Abs. 1 S. 2, 3 BGB
liegt eine unwesentliche Beeinträchtigung "in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben."
Um also einen Unterlassungsanspruch erfolgreich geltend machen zu können, müssten Sie vortragen und nachweisen, daß durch das Hühner-Gegacker die Grenzwerte des Bundesimmissionsschutz-Gesetzes bzw. der TA Lärm überschritten werden. Ob dies der Fall ist, und welche Grenzwerte in Ihrem Fall gelten, wird sich aber letztlich nur durch ein Sachverständigengutachten feststellen lassen, welches Sie aber, wenn Sie im Vorfeld einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme Klarheit haben möchten, selbst in Auftrag geben und bezahlen müssten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht