Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
Zunächst zur Theorie:
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Strafvollstreckung grundsätzlich schon ab Rechtskraft des Urteils möglich ist. Wenn Sie auf Rechtsmittel verzichtet haben, war das Urteil sofort rechtskräftig. Wenn Sie nicht auf Rechtsmittel verzichtet haben, wird das Urteil rechtskräftig, wenn die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels, Revision oder Berufung, verstrichen ist, ohne dass ein Rechtsmittel eingelegt wurde.
Egal welches der beiden Rechtsmittel eingelegt wird steht dafür jeweils nur eine Woche seit Urteilsverkündung zur Verfügung (§ 314 StPO
, § 341 StPO
).
Erst mit Rechtskraft kann ein Urteil vollstreckt werden.
Die Frist von 1 Woche zum Strafantritt ist die Mindestfrist nach § 27 Abs. 2 StVollzO.
Mit der Ladung zum Strafantritt in eine JVA steht fest, dass und ab wann Sie die gegen Sie rechtskräftig verhängte Strafe verbüßen müssen. Verpassen Sie den Termin, wird die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde einen Haftbefehl erwirken. Deshalb ist es äußerst ratsam, die Ladung genau zu betrachten und keinesfalls die darin gesetzten Fristen zu ignorieren.
Sofern es gewichtige Gründe gibt, die Haft nicht anzutreten, etwa weil absolut wichtige Termine in der Familie oder bzgl. Ihrer Gesundheit anstehen, die außerhalb des Strafzwecks liegen, besteht die Möglichkeit, die Haft gemäß § 456 StPO
aufzuschieben.
Dies ist maximal bis zu einer Dauer von 4 Monaten möglich.
Der Weg ist risikoreich. Einen Anspruch darauf gibt es nicht.
Da das gegen Sie ergangene vollstreckungsfähige Urteil jenes ist, welches die Gesamtstrafe gebildet hat, ist mit einer rechtmäßigen Vollstreckung erst nach zwei Wochen ab Zustellung des Urteils zu rechnen, sofern kein Rechtsmittel eingelegt wurde.
Zur Praxis:
Ich rate Ihnen, sich ZÜGIGST mit der Vollstreckungsbehörde in Verbindung zu setzen und die Situation zu schildern. Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt sollte aus den von Ihnen geschilderten Gründen ein zusätzlicher Vollstreckungsaufschub sehr wahrscheinlich sein.
Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden. Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Nur noch eine kurze Nachfrage ist denn das alte Urteil worauf sich der Strafantritt bezieht jetzt noch gültig so das sich die Staatsanwaltschaft auf diesen Strafantritt berufen kann bzw festlegen kann?
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
da das "alte" Urteil aufgehoben wurde, "gilt" das "neue" für alle Beteiligten, auch für die Staatsanwaltschaft.
Durch das leichte Durcheinander der sich überschneidenden Fristen sollten Sie sich aber dennoch zügigst telefonisch mit der Staatsanwaltschaft verständigen.
Mit freundlichem Gruß
N.Schulze