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Kundenschutzklausel bei Wechsel in Festanstellung

| 20. Dezember 2012 08:40 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Hallo,

folgendes Szenario:
Freiberufler FB ist aktuell über Projektvermittler PV bei Endkunde EK tätig.

In der "Vereinbarung zur Abwicklung von Aufträgen" zwischen FB und PV ist folgendes zu vereinbart:
1. Vertragsgegenstand
Hiermit verpflichtet sich FB gegenüber PV beim EK oder einer Tochterfirma vom EK
nicht auf eigene oder Rechnung Dritter tätig zu werden bzw. zu akquirieren.
2. Gültigkeitsdauer
Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet ab dem Datum der
Beendigung der vorliegenden Auftragsdurchführung bei dem unter 1. genannten
Kunden.
3. Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung
Bei Zuwiderhandlung wird, bezogen auf den Einzelfall, eine Vertragsstrafe von EUR
*.***,** zzgl. gesetzlicher MwSt fällig.

Nun zur Frage. Dem FB liegt ein Angebot über eine Festanstellung beim EK vor. Gilt im Falle einer Festanstellung die oben formulierte Kundenschutzklausel und der FB kann dafür belangt werden?

20. Dezember 2012 | 10:40

Antwort

von


(1622)
Radeberger Str. 2K
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Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung anhand Ihrer Angaben wie folgt:

Eine abschließende Stellungnahme ist nur in Kenntnis der gesamten vertraglichen Regelung möglich.

Grundsätzlich können die Vertragschließenden Wettbewerbsverbote/Kundenschutzklauseln vereinbaren. Auch ist das Verbot zeitlich und auf einen Endkunden begrenzt.
Es bezieht sich auf Tätigkeiten auf eigene und auf fremde Rechnung, soll also auch in einem Angestelltenverhältnis gelten.

Für kaufmännische Angestellte (§ 59 S. 1 HGB ) gilt nach dem Gesetzeswortlaut, dass ein Wettbewerbsverbot nur verbindlich ist, wenn eine verpflichtende Entschädigung für die Dauer des Wettbewerbsverbotes vereinbart ist (§ 74 Abs. 2 HGB ).

§ 74 HGB gilt aber auch für Arbeitnehmer und wirtschaftlich abhängige Freie Mitarbeiter (BGH v. 10.4.2003, NJW 2003, 1864 [Az. III ZR 196/02 ]).

Sollten Sie von Ihrem Vertragspartner wirtschaftlich abhängig sein, ist das Wettbewerbsverbot unwirksam, weil die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung fehlt.
Mangels Wettbewerbsverbots entfällt auch die Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe.

Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit kommt es auf die Beurteilung "aller erkennbaren objektiven Umstände des Einzelfalls" an (OLG Dresden, 13.09.2011, 5 U 236/11 ).
Ein Indiz für wirtschaftliche Abhängigkeit ist ein Auftragsumfang, der es nicht ermöglich, anderweitig Aufträge auszuführen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 20. Dezember 2012 | 10:46

Es ist so, dass der FB aktuell mit Fahrt zum Projekt ca 50h/Woche über einen Zeitraum von 9 Monaten ausgelastet ist. Somit ist ein anderer Auftrag derzeit nur schwer möglich.
An der Zahlung der Vertragsstrafe führt somit wohl ohne Rechtsstreit kein Weg vorbei?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Dezember 2012 | 10:54

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Wahrscheinlichkeit eine erfolgreichen Durchsetzung der Vertragsstrage halte ich unter dem genannten Auftragsumfang für wenig aussichtsreich, da die Vertragsstrafenklausel von einem Gericht als unwirksam betrachtet werden würde.

Vielleicht ist eine einvernehmliche außergerichtliche Regelung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 20. Dezember 2012 | 11:22

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