Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung anhand Ihrer Angaben wie folgt:
Eine abschließende Stellungnahme ist nur in Kenntnis der gesamten vertraglichen Regelung möglich.
Grundsätzlich können die Vertragschließenden Wettbewerbsverbote/Kundenschutzklauseln vereinbaren. Auch ist das Verbot zeitlich und auf einen Endkunden begrenzt.
Es bezieht sich auf Tätigkeiten auf eigene und auf fremde Rechnung, soll also auch in einem Angestelltenverhältnis gelten.
Für kaufmännische Angestellte (§ 59 S. 1 HGB
) gilt nach dem Gesetzeswortlaut, dass ein Wettbewerbsverbot nur verbindlich ist, wenn eine verpflichtende Entschädigung für die Dauer des Wettbewerbsverbotes vereinbart ist (§ 74 Abs. 2 HGB
).
§ 74 HGB
gilt aber auch für Arbeitnehmer und wirtschaftlich abhängige Freie Mitarbeiter (BGH v. 10.4.2003, NJW 2003, 1864
[Az. III ZR 196/02
]).
Sollten Sie von Ihrem Vertragspartner wirtschaftlich abhängig sein, ist das Wettbewerbsverbot unwirksam, weil die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung fehlt.
Mangels Wettbewerbsverbots entfällt auch die Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe.
Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit kommt es auf die Beurteilung "aller erkennbaren objektiven Umstände des Einzelfalls" an (OLG Dresden, 13.09.2011, 5 U 236/11
).
Ein Indiz für wirtschaftliche Abhängigkeit ist ein Auftragsumfang, der es nicht ermöglich, anderweitig Aufträge auszuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Es ist so, dass der FB aktuell mit Fahrt zum Projekt ca 50h/Woche über einen Zeitraum von 9 Monaten ausgelastet ist. Somit ist ein anderer Auftrag derzeit nur schwer möglich.
An der Zahlung der Vertragsstrafe führt somit wohl ohne Rechtsstreit kein Weg vorbei?
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Wahrscheinlichkeit eine erfolgreichen Durchsetzung der Vertragsstrage halte ich unter dem genannten Auftragsumfang für wenig aussichtsreich, da die Vertragsstrafenklausel von einem Gericht als unwirksam betrachtet werden würde.
Vielleicht ist eine einvernehmliche außergerichtliche Regelung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt