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Kundenschutz nach Kündigung

6. September 2023 10:42 |
Preis: 40,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


11:55

Ich wurde kürzlich gekündigt und bin nun selbstständig tätig. In einem bereits von beiden Seiten unterzeichneten Abwicklungsvertrag steht folgende Klausel bezüglich des Kundenschutzes: "Der Arbeitnehmer erklärt im Falle einer selbstständigen Tätigkeit die Einhaltung der zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarten Regelungen zum Kundenschutz. Dementsprechend ist es ihm untersagt, Aufträge von Kunden der FIRMAXYZ ohne vorherige Rücksprache anzunehmen."

Meine Frage betrifft die rechtliche Wirksamkeit dieser Klausel. Wenn ein Kunde meines ehemaligen Arbeitgebers aus eigenem Antrieb auf mich zukommt und mich für ein Projekt anfragt, bin ich dann verpflichtet, dies meinem ehemaligen Arbeitgeber mitzuteilen? Wie sollte diese "Rücksprache" gestaltet sein? Reicht es aus, einfach mitzuteilen: "Kunde XYZ hat mich kontaktiert, und ich beabsichtige, den Auftrag anzunehmen"? Oder muss ich um ausdrückliche Erlaubnis bitten? Kann mir mein ehemaliger Arbeitgeber rechtlich die Annahme des Auftrags untersagen?

Einsatz editiert am 6. September 2023 11:10

6. September 2023 | 11:34

Antwort

von


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Guten Tag,

Ihre Anfrage kann nicht ohne Kenntnis der in Bezug genommenen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarten Regelungen zum Kundenschutz beantwortet werden.
Wenn diese Klausel inhaltlich geprüft werden soll, muss sie ja wohl auch inhaltlich bekannt sein.

Sofern diese Klausel tatsächlich nur ein Verbot enthalten, Aufträge anzunehmen, dürfte es sich um ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot handeln, das nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam ist, insbesondere eine zeitliche Begrenzung und eine Karenzzahlungspflicht des Arbeitgebers erfordert.

Der zitierte und von Ihnen nachgefragte Passus ... Dementsprechend ist es ihm untersagt, Aufträge von Kunden der FIRMAXYZ ohne vorherige Rücksprache anzunehmen.

ist inhaltlich unklar, weil nicht konkret erkennbar ist, was mit ... vorheriger Rücksprache ... gemeint ist. Hier wird zu prüfen sein, ob die Klausel gemäß § 307 BGB wegen ihrer Unklarheit bereits unwirksam ist.

Die Prüfung einer solchen Klausel ist zu dem gebotenen Honorar nicht zu leisten. Bei Interesse erstelle ich Ihnen gerne ein entsprechendes Angebot.


Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 6. September 2023 | 11:51

Guten Tag,

die von mir zitierte Klausel stellt sämtliche Bestimmungen zum Kundenschutz in diesem Abwicklungsvertrag dar, und es existiert keine darüber hinausgehende explizite Wettbewerbsklausel – weder schriftlich noch mündlich.

Die genaue Definition oder die spezifischen Anforderungen an eine "vorherige Rücksprache" sind in diesem Vertrag nicht festgelegt worden. Daher stelle ich die rechtliche Frage, wie eine "vorherige Rücksprache" im Sinne dieses Vertrags zu verstehen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. September 2023 | 11:55

Ich kann Ihnen nicht beantworten, was der AG bei Erstellung dieser Klausel gemeint hat. Deswegen muss ja geprüft und entschieden werden, ob die Klausel überhaupt wirksam ist.
Rücksprache ist mehr als bloße Information.

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