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Kunde liefert Daten nicht: Mehkosten?

6. Februar 2019 19:41 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Hallo,
angenommen ein Kunde liefert die Daten für die Erfüllung des Vertrages (Webdesign) nicht. Kann man ihm nun Mehrkosten/Pauschale aufgrund seines "Datenlieferungsverzuges" geltend machen bzw. wäre eine solche Regelung in den AGB/Vertrag zulässig? Zuvor müsste dann eine Regelung in den AGB/Vertrag à la "Der Kunde muss die zur Erstellung notwendige Daten innerhalb von 14 Tagen übermitteln" getroffen werden, richtig?

Beste Grüße

7. Februar 2019 | 12:54

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:

Vorab: zu diesem Thema existiert keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung und auch keine eindeutige Gesetzeslage. Daher ist eine 100 % rechtssichere Lösung derzeit nicht umsetzbar oder mit anderen Worten geht es darum, einen möglicherweise gangbaren Weg zu wählen und die möglichen Folgen (zum Beispiel einer unwirksamen Klausel) einzukalkulieren.

Vor diesem Hintergrund ist auszuführen, dass Ihre Anfrage in den Bereich „Mitwirkungspflicht des Kunden und Haftung" fällt. Es ist durchaus zu empfehlen, entsprechende Regelungen in einem Webdesignvertrag (oder auch anderen IT-Verträgen) zu implementieren.

Sofern eine Mitwirkungspflicht ausdrücklich als solche vereinbart wird, kann eine entsprechende Pflichtverletzung zum einen Schadensersatzansprüche nach sich ziehen und zum anderen einen Mehraufwand begründen. Hierzu wäre im Vertrag konkret zu definieren, wie genau die Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Lieferung von Daten (und gegebenenfalls auch anderen Informationen) ausgestaltet ist und innerhalb welchen Zeitraums diese Informationen geliefert werden müssen.

Dann wäre es sinnvoll, so konkret wie möglich die Folgen einer Überschreitung der Frist zur Datenlieferung aufzuzeigen. In erster Linie wäre hier an Mehraufwand zu denken, der durch die verspätete Datenlieferung entstanden ist.

Sollte das Projekt aufgrund verspäteter oder sogar unterlassener Datenlieferung und ausführbar werden, käme im Extremfall sogar eine Kündigung (gegebenenfalls nach vorheriger Abmahnung, also Aufforderung zur Datenlieferung) und ein Schadensersatzanspruch Ihrerseits in Betracht.

Mit Pauschalen ist es in diesem Bereich schwierig. Hier kommt es nämlich auch immer auf den konkreten Einzelfall an. Wenn die Pauschale nämlich im konkreten Einzelfall hinsichtlich der Höhe eine unangemessene Benachteiligung darstellen würde, würde dieses im konkreten Einzelfall zu einer Unwirksamkeit der Klausel und somit einem Wegfall der Pauschale führen können. Als Richtlinie kann gelten, dass eine Pauschale umso eher zulässig ist, je niedriger sie ist und umso mehr die Pauschale auf eine Vielzahl von Fällen anwendbar ist (oder anders ausgedrückt umso mehr die Höhe der Pauschale zur zumindest überwiegenden Anzahl der relevanten Fälle nicht in einem unverhältnismäßigen Missverhältnis steht).

Im Ergebnis wäre also aus meiner Sicht durchaus darüber nachzudenken, eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zu formulieren (hierbei können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden, wir sind Ihnen im Rahmen einer gesonderten Beauftragung hierbei gerne behilflich), eine absolute Rechtssicherheit ist aus den oben genannten Gründen aber nicht möglich. Sofern die Klausel jedenfalls als unwirksam im Einzelfall einzustufen wäre, wäre diese Klausel wirkungslos was dazu führt, dass eine Pauschale bzw. Haftung wegen Verletzung von einer Mitwirkungspflicht zur Datenlieferung entfallen würde.

Ich hoffe, dass ich Ihre Anfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Tag.

Beste Grüße aus Bremerhaven


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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