Im Rahmen einer Werkseröffnung für ein in Deutschland ansässiges koreanisches Unternehmen wurde unsere Cateringfirma mit der Ausrichtung der Feier beauftragt. Die Beauftragung erfolgte über eine koreanische Agentur aus Seoul. Diese wurde von der in Deutschland ansässigen Firma beauftragt, die einzelnen Dienstleister um die Feierlichkeiten zu beauftragen.
Die Rechnungen wurden von uns an die koreanische Agentur gestellt. Die Rechnungen wurden nur zum Teil beglichen. Auf Verlangen, den Restbetrag zu zahlen meldet sich die koreanische Agentur nicht zurück. Telefonanrufe werden nicht angenommen. Da es sich nach unserem Ermessen um ein Dreiecksgeschäft handelt, stellen wir uns nun die Frage, ob der in Deutschland ansässige Endkunde als tatsächlicher Leistungsempfänger zur Begleichung der offenen Rechnungssumme rechtlich verpflichtet werden kann.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Um die Forderung gegenüber dem Endkunden stellen zu können, müsste die koreanische Agentur in Stellvertretung des Endkunden gehandelt haben. Hierfür gelten die Voraussetzungen der § 164 ff. BGB
. Voraussetzung ist dabei, dass die Willenserklärung zum Vertragsschluss im Namen des Endkunden erfolgt ist (es geht dabei nicht nur darum, dass der Zweck der Leistung für den Endkunden bestimmt war). Dies ist hier zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, müsste aber von Ihnen bewiesen werden. Da die Rechnung an die Agentur ging, dürfte es schwer werden den Beweis hierfür zu führen.
Aufgrund von § 29 ZPO
wäre es aber möglich die koreanische Agentur in Deutschland zu verklagen, falls Sie keinen anderen Gerichtsstand vertraglich vereinbart haben. Es gilt dann der Erfüllungsort, in dem Fall der Ort der Eröffnungsfeier. Trotzdem müsste die Vollstreckung dann in Südkorea erfolgen, wenn die Agentur in Deutschland keine Firmenwerte hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt