Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne helfe ich Ihnen weiter, wie folgt:
Innerhalb des Zeitraums, der durch den Kündigungsverzicht im Mietvertrag vereinbart wurde, ist eine ordentliche Kündigung nicht erlaubt. Möglich wird eine Kündigung dann zum Ablauf des Zeitraums. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen bzw. jene, die im Mietvertrag festgelegt wurden (sofern diese wirksam sind).
Gemäß § 573c Abs. 1 BGB beträgt die Kündigungsfrist für den Mieter drei Monate. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Kündigung beim Vermieter eingeht. In Ihrem Fall haben Sie eine Kündigungsverzichtsvereinbarung im Mietvertrag, die eine Kündigung für zwei Jahre ausschließt. Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich zulässig und bindend.
Ihre Kündigung zum 29.02.2024 ist daher rechtlich korrekt, da sie nach Ablauf der zweijährigen Kündigungsverzichtsfrist erfolgt. Die Kündigungsfrist von drei Monaten beginnt dann ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung beim Vermieter eingeht.
Die Aussage Ihres Vermieters, dass die Mietzahlungen bis zum 31.05.2024 zu leisten sind, ist daher nicht korrekt. Vorausgesetzt, Sie haben die Kündigung bis zum dritten Werktag im November 2023 beim Vermieter zugehen lassen.
Ich empfehle Ihnen, diesen Umstand über einen Rechtsanwalt rechtssicher prüfen zu lassen.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Einschätzung darstellt und eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Bei Unklarheiten fragen Sie gerne nach.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Müller
Antwort
vonRechtsanwältin Yvonne Müller
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