Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ist die Vorgehensweise der KSK rechtlich erlaubt? Wenn ja, wo findet man dies im Gesetz?
Das KVSG sieht eine solche Möglichkeit für die Beendigung der Versicherungspflicht nicht ausdrücklich vor. Lediglich bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 KSVG oder offensichtlicher Erwerbsunfähigkeit, denn dann kann grundsätzlich keine Tätigkeit (§ 1 KSVG) mehr ausgeübt werden. D.h. ein Antrag auf Erwerbminderungsrente könnte unter Umständen dafürsprechen, dass die Tätigkeit tatsächlich aus subjektiver Sicht nicht mehr ausgeübt werden kann, denn sonst wäre der Antrag auf EU-Rente widersprüchlich. Hierzu müsste gegebenenfalls dargelegt werden, weshalb der Antrag einer Tätigkeit gem. KSVG nicht widerspricht. Das Berufen auf Vermutungen bzw. Erfahrungswerten hat keine gesetzliche Grundlage und kann weiteres nicht begründen. Die KSK muss konkreten Bezug auf Sie nehmen, d.h. aufgrund der Art der Krankheit ist es auszuschließen, dass Sie überhaupt noch wie bisher tätig sein können.
Die Vorlage von Belegen im Zusammenhang mit einer weiteren Tätigkeit und dem zu erwartenden Einkommen kann sich grundsätzlich aus § 11 Abs. 2 KSVG und vorliegend insbesondere aus § 12 Abs. 1 S. 3 KSVG ergeben. Dort besteht die besondere Vorlagepflicht, wenn im Vorjahr das Einkommen von 3900,000 € nicht erzielt wurde. Das ist unbeachtlich von der im Zusammenhang mit Corona eingeführten Reglung gem. § 3 Abs. 3 S. 2 KSVG für die Jahre 2020 bis 2022.
2. Sind eventuell die unterstellte Arbeitsunfähigkeit und die unterstellte berufliche Perspektivlosigkeit ein rechtlicher Grund, anhand des KSVG für meinen Fall sowohl die Unterschreitungsregelung (2 x innerhalb von 6 Jahren) als auch die Coronaregelung nicht anzuerkennen?
Wenn Sie tatsächlich arbeitsunfähig sind und aufgrund dessen keine beruflich Perspektive haben, dann spielt auch § 3 Abs. 3 KSVG keine Rolle. Denn dann sind Sie nicht mehr tätig und eine Ausübung der Tätigkeit ist gem. § 1 KSVG allgemeine Voraussetzung für eine Versicherungspflicht. D.h. bei konkreten Anhaltspunkten ist das Vorgehen der KSK durch § 1 KSVG gedeckt, aber nur bei konkreten Anhaltspunkten und nicht bei allgemeinen Vermutungen.
Sie sollten daher der KSK mitteilen, dass Sie grundsätzlich in der Lage sind, Ihre Tätigkeit wieder auszuüben, derzeit Akquisen laufen und gegebenenfalls den geplanten Umfang darlegen, welcher dann das angegebene begründet Einkommen ergibt.
3. Sind die „Coronajahre" 2020 und 2021 vom Arbeitseinkommensnachweis ausgenommen und werden „addiert", so dass zum Beispiel Versicherungsschutz weiterhin besteht, auch wenn drei Jahre, z.B. 2019, 2020 und 2021 das AE unter der Versicherungsgrenze liegt?
Grundsätzlich muss Auskunft über das Einkommen in den Jahren 2020/2021 gegeben werden. Doch bei der Bestimmung „zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren". gem. § 3 Abs. 3 KSVG bleiben die Jahre 2020 bis 2022 unbeachtet. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Sie tatsächlich die Tätigkeit ausüben könnten.
Empfehlung:
Ich empfehle Ihnen zur Vermeidung von Nachteilen im Rahmen der Anhörung darzulegen, dass Sie grundsätzlich in der Lage sind Ihre bisherige Tätigkeit auszuüben. Durch die lange Krankheit und Corona es jedoch erst einmal umfassende Akquise bedarf welche Sie derzeit aktiv betreiben. Des Weiteren sollten Sie auf die Regelung des § 3 Abs. 3 S. 2 KSVG verweisen, wonach auch für das aktuelle Jahr die Einkommensgrenze keine Beachtung findet. Sollte die KSK die Versicherungspflicht dennoch aufheben, sollten Sie fristgerecht dagegen Widerspruch erheben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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