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Kündigung seitens der KSK nach Aussteuerung wegen vermeintlicher Perspektivlosigkeit

1. Januar 2022 18:41 |
Preis: 80,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Fragen zum KSVG bei längerer Krankheit

Die Künstlersozialkasse darf rückwirkend Arbeitseinkommen prüfen. Darf sie auch im Vorwege „Belege" für die Wiederaufnahme der künstlerischen Tätigkeit nach langer Krankheit verlangen, z.B. Kopien von Verträgen, Kontoauszüge etc.?

Hintergrund:
Ich bin seit über 30 Jahren in der KSK versichert. Nach langer Krankheit mit Krankengeldbezug von 78 Wochen erfolgte die Aussteuerung durch meine Krankenkasse. Ein Erwerbsminderungsrenten-Antrag befindet sich in Bearbeitung. Der KSK teilte ich mit, meine künstlerische Tätigkeit nach Aussteuerung wieder aufzunehmen. Für 2022 habe ich ein versicherungspflichtiges Arbeitseinkommen über der Versicherungsgrenze von 3.900 € gemeldet. Derzeit befinde ich mich in der Akquisephase.

Daraufhin erhielt ich ein Schreiben der KSK, dass beabsichtigt sei, meine Versicherungspflicht zu beenden:
Anhörung gemäß § 24 Sozialgesetzbuch - 10. Buch (SGB X). Nach der lang anhaltenden Arbeitsunfähigkeit liegen uns zu Ihren beruflichen Perspektiven keine Informationen vor. Bis auf weiteres gehen wir aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte davon aus, dass Sie Ihre selbstständige künstlerische Tätigkeit nach dem Ende des Krankengeldbezuges auch weiterhin nicht ausüben können. Wenn eine aktive berufliche Tätigkeit auf unabsehbare Zeit nicht mehr gegeben ist, entfallen die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem KSK.

Auszug aus meinem Antwortschreiben:
Ihre Annahme, eine „aktive berufliche Tätigkeit auf unabsehbare Zeit", sei in meinem Fall nicht mehr gegeben, darf mir nicht unterstellt werden.
Seit dem XX.XX bin ich nicht mehr krankgeschrieben und gelte daher zur Zeit als arbeitsfähig. Unabhängig von meinem Gesundheitszustand muss ich meine Tätigkeit wieder aufnehmen. Auch ein eventuell zukünftiger Bezug einer Erwerbsminderungsrente hat keinen Einfluss auf meine freiberuflich künstlerische Tätigkeit. Ich habe für 2022 ein Arbeitseinkommen aus künstlerischer Tätigkeit gemeldet, das versicherungspflichtig nach dem KSVG ist.
Überdies gilt für mich, wie für alle Künstler, in dieser Zeit bzgl. der Höhe des Arbeitseinkommens die Coronaregelung des KSVG § 3 (3).
________________________________

Nach Studium des KSVG habe ich keine Rechtsgrundlage für die Forderung von Belegen gefunden.
Nach dem KSVG dürfen Künstler innerhalb von 6 Jahren zwei Mal die AE-Grenze unterschreiten. 2020 lag mein AE über der Versicherungsgrenze. Sollte das AE 2022 nicht erreicht werden, würde nach der geltenden Regelung – 2 x innerhalb von 6 Jahren ein AE unter 3.900€ – m. E. frühestens 2023 keine Versicherungspflicht in der KSK mehr bestehen.

Fragen:
1. Ist die Vorgehensweise der KSK rechtlich erlaubt? Wenn ja, wo findet man dies im Gesetz?
2. Sind eventuell die unterstellte Arbeitsunfähigkeit und die unterstellte berufliche Perspektivlosigkeit ein rechtlicher Grund, anhand des KSVG für meinen Fall sowohl die Unterschreitungsregelung (2 x innerhalb von 6 Jahren) als auch die Coronaregelung nicht anzuerkennen?
3. Sind die „Coronajahre" 2020 und 2021 vom Arbeitseinkommensnachweis ausgenommen und werden „addiert", so dass zum Beispiel Versicherungsschutz weiterhin besteht, auch wenn drei Jahre, z.B. 2019, 2020 und 2021 das AE unter der Versicherungsgrenze liegt?







Eingrenzung vom Fragesteller
3. Januar 2022 | 10:36
3. Januar 2022 | 16:28

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Ist die Vorgehensweise der KSK rechtlich erlaubt? Wenn ja, wo findet man dies im Gesetz?

Das KVSG sieht eine solche Möglichkeit für die Beendigung der Versicherungspflicht nicht ausdrücklich vor. Lediglich bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 KSVG oder offensichtlicher Erwerbsunfähigkeit, denn dann kann grundsätzlich keine Tätigkeit (§ 1 KSVG) mehr ausgeübt werden. D.h. ein Antrag auf Erwerbminderungsrente könnte unter Umständen dafürsprechen, dass die Tätigkeit tatsächlich aus subjektiver Sicht nicht mehr ausgeübt werden kann, denn sonst wäre der Antrag auf EU-Rente widersprüchlich. Hierzu müsste gegebenenfalls dargelegt werden, weshalb der Antrag einer Tätigkeit gem. KSVG nicht widerspricht. Das Berufen auf Vermutungen bzw. Erfahrungswerten hat keine gesetzliche Grundlage und kann weiteres nicht begründen. Die KSK muss konkreten Bezug auf Sie nehmen, d.h. aufgrund der Art der Krankheit ist es auszuschließen, dass Sie überhaupt noch wie bisher tätig sein können.

Die Vorlage von Belegen im Zusammenhang mit einer weiteren Tätigkeit und dem zu erwartenden Einkommen kann sich grundsätzlich aus § 11 Abs. 2 KSVG und vorliegend insbesondere aus § 12 Abs. 1 S. 3 KSVG ergeben. Dort besteht die besondere Vorlagepflicht, wenn im Vorjahr das Einkommen von 3900,000 € nicht erzielt wurde. Das ist unbeachtlich von der im Zusammenhang mit Corona eingeführten Reglung gem. § 3 Abs. 3 S. 2 KSVG für die Jahre 2020 bis 2022.

2. Sind eventuell die unterstellte Arbeitsunfähigkeit und die unterstellte berufliche Perspektivlosigkeit ein rechtlicher Grund, anhand des KSVG für meinen Fall sowohl die Unterschreitungsregelung (2 x innerhalb von 6 Jahren) als auch die Coronaregelung nicht anzuerkennen?

Wenn Sie tatsächlich arbeitsunfähig sind und aufgrund dessen keine beruflich Perspektive haben, dann spielt auch § 3 Abs. 3 KSVG keine Rolle. Denn dann sind Sie nicht mehr tätig und eine Ausübung der Tätigkeit ist gem. § 1 KSVG allgemeine Voraussetzung für eine Versicherungspflicht. D.h. bei konkreten Anhaltspunkten ist das Vorgehen der KSK durch § 1 KSVG gedeckt, aber nur bei konkreten Anhaltspunkten und nicht bei allgemeinen Vermutungen.

Sie sollten daher der KSK mitteilen, dass Sie grundsätzlich in der Lage sind, Ihre Tätigkeit wieder auszuüben, derzeit Akquisen laufen und gegebenenfalls den geplanten Umfang darlegen, welcher dann das angegebene begründet Einkommen ergibt.

3. Sind die „Coronajahre" 2020 und 2021 vom Arbeitseinkommensnachweis ausgenommen und werden „addiert", so dass zum Beispiel Versicherungsschutz weiterhin besteht, auch wenn drei Jahre, z.B. 2019, 2020 und 2021 das AE unter der Versicherungsgrenze liegt?

Grundsätzlich muss Auskunft über das Einkommen in den Jahren 2020/2021 gegeben werden. Doch bei der Bestimmung „zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren". gem. § 3 Abs. 3 KSVG bleiben die Jahre 2020 bis 2022 unbeachtet. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Sie tatsächlich die Tätigkeit ausüben könnten.

Empfehlung:
Ich empfehle Ihnen zur Vermeidung von Nachteilen im Rahmen der Anhörung darzulegen, dass Sie grundsätzlich in der Lage sind Ihre bisherige Tätigkeit auszuüben. Durch die lange Krankheit und Corona es jedoch erst einmal umfassende Akquise bedarf welche Sie derzeit aktiv betreiben. Des Weiteren sollten Sie auf die Regelung des § 3 Abs. 3 S. 2 KSVG verweisen, wonach auch für das aktuelle Jahr die Einkommensgrenze keine Beachtung findet. Sollte die KSK die Versicherungspflicht dennoch aufheben, sollten Sie fristgerecht dagegen Widerspruch erheben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.

Mit vorzüglicher Hochachtung


Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)

Datenschutz:
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