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Kündigung eines Mietverhältnis vom 16.06.2000

12. Juli 2009 20:58 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe am 25.05.09 zum 30.08.09 gekündigt, mein Mietverhältnis wurde seinerseits am 16.06.00 abgeschlossen. Mittlerweile gab es Erbstreitigkeiten, die Vermieterparteien haben gewechselt. Mein Vertragspartner ist nicht mehr der mit dem ich den Mietvertrag abgeschlossen habe. Eine Antwort auf meine Kündigung erhielt ich schriftlich am 27.06.09. Mit dem Hinweis einer Kündigungsfrist von 9 Monaten und das Bereitsein das Mietverhältnis früher aufzulösen, wenn ich die Schäden in der Wohnung beseitigt habe, was ich bereits vorher zugesagt habe, da meine Katzen einige Kratzspuren hinterliesen. Mein damaliger Mietvertrag lautet die Kündigung betreffend wie folgt:..Das Mietverhältnis beginnt mit dem 01.08.2000 und endet am 31.07.2005, dann kommt handschriftlich,... mit anschliessend jährlicher Verlängerung und den gesetzlichen Kündigungsfristen. Ist die lange Kündigungsfrist zulässig, auch wenn ich durch den Besitzerwechsel nie einen neuen Mietvertrag erhalten habe.
Bitte um schnelle Bearbeitung und danke im voraus

12. Juli 2009 | 21:38

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

die alten Zeitmietverträge mit Verlängerungsklausel haben nach Art. 229 § 3 Abs. 3 BGBEG Bestandsschutz. D.h. der Mietvertrag hat sich zwischenzeitlich nicht in einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit ungewandelt, sondern verlängert sich, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird, weiterhin jeweils um ein Jahr. Ein solcher Mietvertrag kann jeweils nur zum im Vertrag vereinbarten Ablauftermin gekündigt werden (BGH, Urteil vom 20. Juni 2007, Az. VIII ZR 257/06 ). Sie können also jeweils nur zum 31.7. eines jeden Jahres kündigen. Ihre (schriftliche!) Kündigung wird daher erst zum 31.7.2010 wirksam.
Daran ändert auch nichts, dass sich aufgrund eines Besitzerwechsel der Vermieter geändert hat. Der neue Vermieter tritt dann in den alten Mietvertrag ein, dieser bleibt mit gleichem Inhalt wie bisher bestehen.
Wollen Sie vorher aus dem Mietvertrag heraus, sollten Sie mit dem Vermieter einen (schriftlichen) Mietaufhebungsvertrag schließen.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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