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Kündigung eines Ehegattenmietvertrags nach Umzug ins Pflegeheim

| 20. Oktober 2019 21:38 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Joerss

Nach einem Unfall der Rentner-Mieterin hat ihre Verwandte die Eheleute auch den Ehegatten-Mieter ins Pflegeheim in Ihrer Nähe angemeldet. Sie war zur vorläufigen Betreuerin bestellt worden nach dem Unfall.
Die Kündigung sprach sie als vorläufige Betreuerin der Mieterin aus.
Für den Ehegatten-Mieter erfolgte bisher keine Betreuerbestellung, aber ein Antrag der Verwandten der Mieterin auch für den Ehegatten ihrer Verwandten bestellt zu werden. Bisher ohne Bescheid.

Die Mieter sind von der Verwandten ins Heim gebracht worden. Der Ehegatten-Mieter war/ist damit nicht einverstanden gewesen. Aufgrund des Alters kann er seine Aufenthaltswünsche aber nicht durchsetzen, zumal er im Alter natürlich auch mit seiner Ehefrau zusammen bleiben möchte, deren Aufenthalt aber von der Verwandten als Betreuerin bestimmt wird (gerichtlich angeordnet).

Wie ist der Vertrag rechtssicher abzuwickeln, da Ehegatten nur gemeinsam kündigen können und die Verwandte nur eine Teilkündigung erliess, solange der Ehegatte die Kündigung nicht unterschreiben will, da er sich von der Verwandten der Ehefrau gegen seinen Willen ins Pflegeheim abgeschoben fühlt?


Sehr geehrter Fragesteller,

ob die Kündigung der Verwandten wirksam das Mietverhältnis beendete, hängt von dem Mietvertrag, von dem Bestellungsbeschluss, durch den sie zur vorläufigen Betreuerin bestellt worden ist, sowie von der Genehmigung durch das Betreuungsgericht ab.

Insofern der Mietvertrag lediglich zwischen ihr und dem Vermieter geschlossen wurde, der Aufgabenkreis aus dem Bestellungsbeschluss vom Umfang her auch die Kündigung des Wohnraummietverhältnisses umfasst, das Betreuungsgericht die Kündigung genehmigte und die Kündigung ansonsten wirksam und unter Beachtung der für den Mietvertrag geltenden Frist ausgesprochen wurde, würde die Kündigung das Mietverhältnis zum Beendigungszeitpunkt beenden.

Sollte dagegen auch deren Ehemann Mitmieter sein, so wäre zusätzlich auch seine Zustimmung zu einer Beendigung des Mietverhältnisses erforderlich. Insofern der Ehemann für diesen Bereich in der Lage sein sollte seine Angelegenheiten selbst zu besorgen und die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, müsste er entsprechend mitwirken. Besteht ein gemeinsamer Vertrag und ein Mieter wirkt an einer von dem anderen Mieter begehrten Kündigung nicht mit, kann dieser dazu aufgefordert werden. Geschieht dies nicht, könnte eine Klage auf Abgabe einer Willenserklärung eingereicht werden, die im Erfolgsfall dazu führt, dass die fehlende Erklärung durch das Gericht ersetzt wird. Insofern der Ehemann weiterhin in der Lage sein sollte, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, die Miete und sonstige Kosten der Wohnung selbst zu tragen und die Wohnung nicht aufgeben möchte, wäre ggf. auch eine Übernahme des Mietverhältnisses durch den in der Wohnung verbleibenden Ehegatten möglich. Hierzu wäre neben einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen der ausscheidenden Mieterin, dem übernehmenden Mieter und der Vermieterin ebenfalls eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

Es sollte daher eine anwaltliche Prüfung des Mietvertrags, der erfolgten Kündigungserklärung, des Bestellungsbeschlusses sowie der sonstigen Umstände erfolgen, ob bereits von einer wirksamen zukünftigen Beendigung auszugehen ist bzw. in welcher Form eine solche im Interesse der Betreuten wäre und demnach voraussichtlich genehmigt würde bzw. welche Vorgehensweise unter Berücksichtigung aller Umstände als zweckmäßig erscheint. Insbesondere sollte umgehend, das heißt möglichst vor der Unterschrift unter einen Heimvertrag geprüft werden, wie die Kosten der Heimunterbringung finanziert werden, dies geklärt werden, auch, ob eine Heimbetreuungsbedürftigkeit vorliegt und ein erforderlichenfalls Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden, insofern die Kosten des Heims teilweise vom Sozialamt getragen werden müssen, da für den Fall, dass eine Heimbetreuungsbedürftigkeit verneint wird, die Kosten für die Heimunterbringung aus Sozialhilfemitteln nicht übernommen werden. Die Wohnung sollte daher erst dann aufgelöst werden, wenn Klarheit hinsichtlich dieser Fragen besteht.

Bestenfalls sollten Sie daher einen örtlichen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin zur Klärung der vorgenannten Punkte unter Berücksichtigung aller Umstände aufsuchen, der insoweit erforderlich ggf. auch eine Vertretung übernehmen könnte.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 21. Oktober 2019 | 15:30

SIe schreiben : "Sollte dagegen auch deren Ehemann Mitmieter sein, so wäre zusätzlich auch seine Zustimmung zu einer Beendigung des Mietverhältnisses erforderlich. Insofern der Ehemann für diesen Bereich in der Lage sein sollte seine Angelegenheiten selbst zu besorgen und die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, müsste er entsprechend mitwirken." Der Ehemann hat den Mietvertrag unterschrieben. Er wurde vor der Kündigung durch die Betreuerin der Ehefrau nicht informiert. Die Betreuerin der Ehefrau konnte nach dem ihr vom Betreuungsgericht übertrgagenen Aufgabenkreis für die Ehefrau kündigen, aber eben nicht für den Ehemann. Das deshalb keine wirksame Kündigung des Mietvertrags vorliegt, kann sie nicht verstehen.
Wie sie vermuten, ist der Ehemann mental auch nicht mehr so, dass er seine Angelegenheiten allein regeln kann. Er will aber die Kündigung nicht unterschreiben. Hat derzeit aber auch keinen Betreuer.
Wie sichert man sich als Vermieter ab, die Rechte des Mieter-Ehemanns nicht zu verletzen? Es scheint sehr unwahrscheinlich, dass der Mieter in die Wohnung zurückkäme. Könnte ein möglicher späterer Betreuer des Ehemanns bei Zustimmung zur Kündigung des Ehegattenmietvertrags durch den Betreuer der Ehefrau geltend machen, der Mietvertrag sei nicht wirksam gekündigt und bestehe fort, weil von ihm, dem Ehemann keine Zustimmung erfolgt ist?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Oktober 2019 | 20:01

Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich kommt der Mietvertrag mit denjenigen Personen zustande, die am Vertragsschluss beteiligt gewesen sind. Ist z.B. im Kopf des Mietvertrags nur der Ehemann genannt und wurde der Vertrag nur von ihm unterzeichnet, so wird nur der Ehemann Mietvertragspartei. Kommt ein Mietvertrag nur mit einem der Ehegatten zustande, so stehen die Rechte aus dem Mietverhältnis nur dem Mieter zu. Sollte nur der Ehemann einen solchen Mietvertrag unterzeichnet haben (…„Der Ehemann hat den Mietvertrag unterschrieben"), so wäre für eine Beendigung des Mietverhältnisses seine Kündigungserklärung erforderlich. Sollte er nicht mehr geschäftsfähig sein, so wäre eine Kündigung durch einen ggf. wirksam durch Vorsorgevollmacht berechtigten Vertreter bzw. eine gerichtliche Genehmigung und eine Kündigung durch einen Betreuer erforderlich. Als Vermieter sollte man insofern eine Kündigung durch den Mieter (bei Geschäftsfähigkeit) bzw. einen zuvor wirksam beauftragten Vertreter oder Betreuer nebst Genehmigung durch das Gericht (bei fehlender Geschäftsfähigkeit) verlangen. Insofern das Mietverhältnis aufgrund fehlender Erklärung durch den Ehemann als Mieter nicht wirksam gekündigt wurde, könnte der Fortbestand des Mietverhältnisses im Klageweg gerichtlich festgestellt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 24. Oktober 2019 | 14:29

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