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Kündigung Pensionsvertrag Pferd

| 25. Februar 2025 20:52 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Meine Tochter und ich haben jeweils ein Pferd. Beide Pferde sind in einem Pensionsstall untergebracht.

Der Stall bietet 3 Optionen an, die Höhe der Stallmiete hängt vom Umfang der Mithilfe ab.

Der Ursprungsvertrag wurde jeweils mit dem günstigsten Tarif abgeschlossen. Als Besonderheit ist aber zu berücksichtigen, dass meine Tochter den Vertrag für mein Pferd abgeschlossen hat und ich umgekehrt für ihr Pferd.

Nachdem die Mithilfe im Stall über die festgelegten Arbeiten laut Vertrag hinaus verlangt wurde, habe ich an 31.1.25 die Änderung in den höchsten Tarif zum 1.3. beantragt. Die Änderung erfolgte auf einem dafür vorgesehenen Formular. Die Änderung wurde mündlich verweigert.
Am 13.2.25 übergab mir der Stallbesitzer eine mit Datum vom 22.12.24 datierte ordentliche Kündigung zum 28.2.25. gleichzeitig wurde mir ein Betretensverbot ab Kündigung ausgesprochen.

Als Begründung wurde angegeben, dass keine Kapazitäten für den Wechsel in den Tarif möglich sind, da die Stallbesitzer die Arbeiten nicht leisten könnten.
Daraufhin reichte meine Tochter für mein Pferd das von mir auch verwendete Formular ein und wollte ebenfalls in den höchsten Tarif wechseln. Begründet hat sie dies damit, dass durch den Wechsel des einen Pferdes in den neuen Stall sie die geforderten Aufgaben nicht mehr leisten kann. Sie wurde bei der Übergabe des Formulars darauf hingewiesen, dass kein Wechsel möglich wäre und er ihr dann ebenfalls kündigen müsste. Dies wurde von meiner Tochter akzeptiert.

Entgegen der Aussage der einvernehmlichen Kündigung unter Zeugen wurde nun bei meiner Tochter zum 1.3. genehmigt. Natürlich haben wir mündlich bereits für beide Pferde einen neuen Einstellvertrag ab 1.3. zugesagt.

Wir möchten den Vertrag aufgrund der Zusage fristlos kündigen. Außerdem hätte ich als Eigentümer des Pferdes ein Betretensverbot und könnte mein Eigentum nicht mehr verfügen, da der Zugang durch ein Zugangssystem gesperrt ist.

Gibt es ein Sonderkündigungsrecht oder einen Grund für eine fristlose Kündigung unter diesen Umständen?



25. Februar 2025 | 21:26

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Basierend auf dem gegebenen Kontext und den geschilderten Umständen kann ein Sonderkündigungsrecht oder eine fristlose Kündigung in Betracht kommen. Hier sind die relevanten Punkte:

1. Vertragsart und Kündigungsrecht: Der Pferdeeinstellvertrag wird rechtlich als Verwahrungsvertrag gemäß § 688 BGB eingestuft. Ein solcher Vertrag kann grundsätzlich jederzeit vom Verwahrer gekündigt werden, siehe § 696 BGB. Ein Kündigungsgrund ist hierfür nicht erforderlich, es sei denn, es wurde eine bestimmte Vertragslaufzeit oder Kündigungsfrist vereinbart.

2. Fristlose Kündigung nach § 314 BGB: Ein Dauerschuldverhältnis wie ein Verwahrungsvertrag kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Verweigerung des Zugangs zu Ihrem Eigentum (Pferd) kann als solcher Grund angesehen werden, da dies eine erhebliche Beeinträchtigung Ihrer Rechte als Eigentümer darstellt.

3. Verweigerung der Vertragsänderung und Kündigung: Die Verweigerung der Vertragsänderung und die daraufhin ausgesprochene Kündigung können ebenfalls als Vertragsverletzung gewertet werden, insbesondere wenn die Möglichkeit zur Tarifänderung vertraglich vorgesehen war und ohne sachlichen Grund verweigert wurde.

4. Betretensverbot Das ausgesprochene Betretensverbot kann eine unzulässige Einschränkung Ihrer Eigentumsrechte darstellen, was ebenfalls einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen könnte.

5. Mündliche Zusagen und neue Verträge: Da Sie bereits mündlich neue Einstellverträge ab dem 1.3. zugesagt haben, kann dies ebenfalls als Grund für eine fristlose Kündigung des alten Vertrages herangezogen werden, insbesondere wenn die Fortsetzung des alten Vertrages unzumutbar ist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 26. Februar 2025 | 06:20

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Meine Frage wurde konkret beantwortet. Entsprechend kann ich bzw. meine Tochter die fristlose Kündigung einreichen.

Vielen Dank.

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Meine Frage wurde konkret beantwortet. Entsprechend kann ich bzw. meine Tochter die fristlose Kündigung einreichen.

Vielen Dank.


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