Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Basierend auf dem gegebenen Kontext und den geschilderten Umständen kann ein Sonderkündigungsrecht oder eine fristlose Kündigung in Betracht kommen. Hier sind die relevanten Punkte:
1. Vertragsart und Kündigungsrecht: Der Pferdeeinstellvertrag wird rechtlich als Verwahrungsvertrag gemäß § 688 BGB eingestuft. Ein solcher Vertrag kann grundsätzlich jederzeit vom Verwahrer gekündigt werden, siehe § 696 BGB. Ein Kündigungsgrund ist hierfür nicht erforderlich, es sei denn, es wurde eine bestimmte Vertragslaufzeit oder Kündigungsfrist vereinbart.
2. Fristlose Kündigung nach § 314 BGB: Ein Dauerschuldverhältnis wie ein Verwahrungsvertrag kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Verweigerung des Zugangs zu Ihrem Eigentum (Pferd) kann als solcher Grund angesehen werden, da dies eine erhebliche Beeinträchtigung Ihrer Rechte als Eigentümer darstellt.
3. Verweigerung der Vertragsänderung und Kündigung: Die Verweigerung der Vertragsänderung und die daraufhin ausgesprochene Kündigung können ebenfalls als Vertragsverletzung gewertet werden, insbesondere wenn die Möglichkeit zur Tarifänderung vertraglich vorgesehen war und ohne sachlichen Grund verweigert wurde.
4. Betretensverbot Das ausgesprochene Betretensverbot kann eine unzulässige Einschränkung Ihrer Eigentumsrechte darstellen, was ebenfalls einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen könnte.
5. Mündliche Zusagen und neue Verträge: Da Sie bereits mündlich neue Einstellverträge ab dem 1.3. zugesagt haben, kann dies ebenfalls als Grund für eine fristlose Kündigung des alten Vertrages herangezogen werden, insbesondere wenn die Fortsetzung des alten Vertrages unzumutbar ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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