Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Hier wird es darauf ankommen, in welchem Umfang die Lärmbelästigungen stattfinden und wie diese bewiesen werden können (Zeugen, Lärmprotokoll u.ä.). Zudem muss der Mieterin für eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund wegen § 543 Abs. 3 BGB
eine schriftliche Abmahnung des störenden Verhaltens „Hackengang" zugestellt worden sein. Eine abschließende Beurteilung der Erfolgsaussichten für diesen Kündigungsgrund ist im Rahmen dieser Plattform daher leider nicht möglich.
Der Kündigungsgrund „Untermieter" könnte schwierig werden, wenn die Mieterin wegen § 553 Abs. 1 S. 1 BGB
einen Anspruch auf Aufnahme hätte, was bei Lebenspartnern grundsätzlich der Fall ist. Die Wohnsituation wäre nur bei einer erleichterten ordentlichen Kündigung nach § 573a Abs. 1 BGB
relevant, wo das Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen ausgestattet sein dürfte. Da Sie im Erdgeschoss auch wohnen, dürfte diese Argumentation jedoch schwierig werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Danke für die Antworten,
allerdings ging ich davon aus, dass der "ungemeldete" Zuzug einer weiteren Person in der Wohnung an sich einen Kündigungsgrund darstellt. Untersagen könnte ich dann als Vermieterin zwar nur, wenn ich erhebliche Einwände gegen die Person vorzubringen hätte, aber die Zustimmung des Vermieters ist einzuholen. Bitte dazu noch Ihre Einschätzung..
Freundliche Grüße
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Eine unerlaubte Untervermietung kann zwar eine fristlose außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund rechtfertigen, allerdings ist auch hier eine Abmahnung gemäß Par. 543 Abs. 3 BGB erforderlich. Da Sie selbst sagen, dass der Nachweis zumindest derzeit nicht geführt werden kann, sollten Sie bis zu einer besseren Beweisbarkeit zuwarten.
Die Mieterin hat Sie jedenfalls um Erlaubnis zu fragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt