Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Maßgeblich für die Erlaubnispflichtigkeit einer Vereinbarung, die dem Kunden eine Ratenzahlung gewährt sind §§ 32
, 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG
(Kreditwesengesetz).
Eine Erlaubnis wäre beim Bundesamt für die Finanzaufsicht zu beantragen (BaFin).
Maßgeblich ist, ob eine solche Ratenzahlungsvereinbarung den Begriff des Kreditgeschäftes im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG
erfüllt.
Dafür ist zunächst der zivilrechtliche Begriff des Darlehens in § 488 BGB
heranzuziehen, wonach es sich um einen Vertrag handelt, in dem der Darlehensnehmer sich verpflichtet, den zur Verfügung gestellten Geldbetrag zurück zu zahlen.
Die hier zuständige BaFin selbst will jedoch eine im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag (hier Möbelkauf) abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung nicht als Darlehensvertrag verstanden wissen, sondern behandelt diese Konstellation als atypischen Kaufvertrag (Mitteilung BaFin unter 1. a) bb) (1) Absatzfinanzierung: http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_090108_tatbestand_kreditgeschaeft.html?nn=2818474#doc2676104bodyText2).
Danach ist eine Ratenzahlungsvereinbarung, die eine Stundung des Kaufpreises und gestückelte Rückzahlung darstellt, nicht erlaubnispflichtig.
2. Die Überlassung der Möbel an den Verkäufer kann in dieser Konstellation auch nicht als erlaubnispflichtiges Finanzierungsleasing im Sinne von § 1 Abs. 1a Nr. 10 KWG
eingeordnet werden (Mitteilung der Bundesaufsicht für Finanzen unter II: http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_090119_tatbestand_finanzierungsleasing.html?nn=2818474#doc2676140bodyText2).
3. Um hier vollständige Rechtssicherheit für Ihr Vorhaben zu erlangen, rate ich Ihnen, eine Erlaubnisanfrage an die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Abteilung Q 3
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: +49 (0) 228 / 4108 - 0
Fax: + 49 (0)228 4108-1550
E-Mail: poststelle@bafin.de
zu stellen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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