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Krankenkassenbeitrag (gKV) während Krankengeldbezug abgeführt (Urlaubsabgeltung)

| 15. Juli 2025 17:06 |
Preis: 60,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich mache gerade meine Steuererklärung für das Jahr 2024 und dabei ist mir in der Verdienstabrechnung für September 2024 (Urlaubsabgeltung) aufgefallen, dass mein ehemaliger Arbeitgeber einen Betrag in Höhe von 226,68 Euro an meine damalige gesetzliche Krankenkasse gezahlt hat. Ich habe in diesem Zeitraum Krankengeld bezogen und meine damalige Krankenkasse hat mir schriftlich mitgeteilt, dass während des Bezuges von Krankengeld keine Beiträge erhoben werden. Das gleiche konnte ich auch im § 224 SGB V nachlesen. In der Verdienstabrechnung geht es ausschließlich um einer Urlaubsabgeltung. Ich bin am 31.08.2024 aus dem Unternehmen aus gesundheitlichen Gründen ausgeschieden.

Meine Frage an Sie ist, ob ich einen Erstattungsanspruch gegenüber meiner damaligen Krankenkasse habe? Oder ob ich mich an meinem ehemaligen Arbeitgeber bezüglich einer Erstattung wenden muss?

Mit freundlichen Grüßen
M.R.

15. Juli 2025 | 17:30

Antwort

von


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Sehr geehrter Herr M.R.,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Urlaubsabgeltung in Verbindung mit dem gleichzeitigen Bezug von Krankengeld. Ihre Schilderung lässt sich wie folgt rechtlich bewerten:

Nach § 224 Abs. 1 SGB V besteht während des Bezugs von Krankengeld grundsätzlich Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Regelung bezieht sich jedoch ausschließlich auf das Krankengeld selbst, d. h. auf die Entgeltersatzleistung, die durch die Krankenkasse gewährt wird. Für sonstige Zahlungen, insbesondere Einmalzahlungen durch den Arbeitgeber, wie etwa eine Urlaubsabgeltung, gilt diese Beitragsfreiheit nicht. Das bedeutet: Auch wenn Sie zum Zeitpunkt der Auszahlung der Urlaubsabgeltung bereits Krankengeld bezogen haben, bleibt diese Einmalzahlung beitragspflichtig.

Nach der ständigen Verwaltungspraxis und sozialversicherungsrechtlichen Bewertung (vgl. u. a. die GKV-Richtlinien und Kommentierung bei Hauck/Noftz) sind Einmalzahlungen dem Monat der tatsächlichen Auszahlung zuzuordnen und lösen – unabhängig vom ruhenden Beschäftigungsverhältnis – Beitragspflichten in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet wurde, wie in Ihrem Fall zum 31.08.2024. Die von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber im September 2024 geleistete Urlaubsabgeltung unterliegt somit der Beitragspflicht, und der abgeführte Betrag in Höhe von 226,68 € stellt keinen rechtswidrigen Beitrag dar.

Ein Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse besteht daher nicht, da diese lediglich die vom Arbeitgeber gemeldeten und gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge entgegengenommen hat. Auch ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber scheidet aus, da dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Beitragsabführung gemäß § 28e SGB IV ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die Beitragszahlung auf die Urlaubsabgeltung in Höhe von 226,68 € war rechtmäßig. Eine Erstattung durch die Krankenkasse oder den Arbeitgeber kommt nicht in Betracht.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 17. Juli 2025 | 07:28

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