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Krankenkassenbeiträge - Verlangen einer Nichtveranlagungsbescheinigung

29. Oktober 2022 14:58 |
Preis: 32,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


16:45

Einen schönen Tag!
Vor ein paar Wochen wurde ich von meiner Krankenkasse, bei der ich Jahrzehnte versichert bin, angeschrieben und aufgefordert für die Jahre 2019 ff. Einkommensnachweise vorzulegen. Die erfolgten Festsetzungen seinen nur vorläufig gewesen. Erstmals dieser Vorgang!
Ich bin schwerbehindert und leben von meiner unanrechenbaren, bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen außer Betracht zu bleibenden Conterganrente. Zusätzlich bekomme ich Pflegegeld in Besitzstandswahrung von der Pflegekasse. Entsprechend habe ich reagiert und dies der KK mitgeteilt.
Heute bekomme ich einn Schreiben der KK mit der Aufforderung bis zum Jahresende (angeblich Notfrist), dass dies nicht ausreiche. Ich hätte zwingend fristgerecht eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorzulegen. Zum einen ist dies wohl nicht möglich, geschweige denn in der kurzen Zeit. Machte ich das nicht, so das Schreiben der KK werde man mich in den Höchstsatz einordnen. So schön kann der Wochenendsbeginn sein.....
Meine Fragen sind klar: 1.) handelt die KK rechtens; 2.) aufgrund welcher Rechtsgrundlagen bewegen die sich und 3.) was empfehen Sie mir?
Herzlichen Dank und beste Grüße
Petra K.

29. Oktober 2022 | 15:30

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

leider ist das Vorgehen der Krankenkasse nicht zu beanstanden.

Die Tatsache, dass Sie bis Ende des Jahres zwingend die Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen müssen, ergibt sich aus § 240 Abs. 4a SGB V

Zitat:
.......Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. .......


Diese Vorschrift ist auf Sie das erste Mal nach ihrer Einführung anzuwenden.

Sie müssen also zwingend Ihr Einkommen nachweisen und zwar bis zum Ende des Jahres. Verpassen Sie diese Frist, werden ab 2023 von Ihnen monatlich die Höchstbeträge gefordert.

Wie Sie der Vorschrift schon entnehmen können, ist Grundlage der jeweilige Einkommenssteuerbescheid. Wenn Sie keine Steuern zahlen, haben Sie auch keinen Bescheid. UND dann müssen Sie beim Finanzamt die Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Darum müssen Sie sich jetzt unbedingt kümmern. In diesem Zusammenhang ist nicht ganz ersichtlich, warum Ihnen dieses nicht möglich sein soll. Vielleicht machen Sie dazu noch Angaben im Rahmen der Nachfragefunktion.

MIt freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 29. Oktober 2022 | 15:42

Vielen Dank für Ihre Antwort! Noch 3 Punlkte:
1.) Aus dem Internet habe ich entnommen, dass die Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung für vergangene Jahre nicht möglich sein soll. Stimmt das?
2.) Weiterhin habe ich Bedenken, dass dies in der kurzen Zeit möglich ist.
3.) Die Vorschrift habe ich gerade gelesen. Ist relevant, dass ich kein Arbeitseinkommen habe?

Vielen Dank und Ihnen ein schönes WE

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Oktober 2022 | 16:45

Sehr geehrter Ratsuchender,

eine Nichtveranlagungsbescheinigung kann nach wie vor beantragt werden. Zwar ist diese nicht rückwirkend möglich, zeigt aber, dass Sie ohnehin angesichts Ihrer Einnahmen keine Steuern zahlen müssen. Dann müssen auch die Angaben reichen. Ist die Krankenversicherung anderer Auffassung und legen den Höchstbeitrag fest, müssen Sie dagegen unbedingt Widerspruch einlegen. Beauftragen Sie in diesem Fall einen Anwalt.

Ob es zeitlich möglich ist, klären Sie bitte alles mit dem Finanzamt ab.

In Ihrem Fall ist es leider nicht relevant, da Sie keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

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