Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider müssen erst alle Rechnungen beglichen worden sein. Lassen Sie sich diese zusenden (und auch einen eventuellen Titel gegen Sie). Wenn kein Titel existiert, könnte aber nach §25 SGB IV bereits eine Verjährung eingetreten sein.
§ 25
Verjährung
(1) 1Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. 2Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
Ich denke nicht, dass Ihnen Vorsatz unterstellt werden kann.
Fordern Sie daher die Krankenkasse auf, den Titel vorzulegen bzw. die Rechnungen und lassen das anwaltlich auf Verjährung überprüfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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