Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn die Klausel im Kaufvertrag nicht individuell ausgehandelt wurde, sondern von Ihnen einseitig vorgegeben und ggf. sogar mehrfach verwendet wurde, wird sie mit ziemlicher Sicherheit einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten. Denn grundsätzlich muss bei einem Kaufvertrag uneingeschränktes Eigentum übertragen werden, insbesondere die Pflicht zur Rückgabe ohne Rückzahlung des Kaufpreises oder zumindest eines Teils davon dürfte als unangemessene Benachteiligung des Käufers angesehen werden. Solche Schutzklauseln in Tierkaufverträgen halten in den den seltensten Fällen einer rechtlichen Prüfung stand.
Anders kann es dagegen für die Rücknahmevereinbarung aussehen. Diese scheint individuell für den Einzelfall erstellt worden zu sein, Mangels gesetzlicher Vorgaben gilt grundsätzlich die Vertragsfreiheit. Ein gesetzliches Widerrufsrecht steht der Käuferin nicht zu. in Betracht käme vielleicht eine Anfechtung wegen Irrtums, allerdings kann ich Ihrer Schilderung keinen behaupteten Irrtum, Täuschung oder Drohung oder eine Anfechtungserklärung entnehmen, sondern die Käuferin scheint sich einfach unentschieden zu haben. Das reicht aber nicht, sie ist an die getroffene Vereinbarung gebunden. Grundsätzlich müssten Sie die Käuferin auffordern, sich um die Behandlungen zu kümmern bzw. vereinbarten Kosten zu zahlen (wenn Vorkasse vereinbart wurde). Bei Gefahr in Verzug, also unaufschiebbaren Behandlungen unter Berücksichtigung des Tierwohls können Sie diese notwendigen Maßnahmen auch selbst ergreifen und die Kosten nachträglich fordern, wobei die Durchsetzung bei Weigerung auf gerichtlichem Wege durchgesetzt werden müsste.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Ich habe mal noch eine Nachfrage:
Der Original-Kaufvertrag wurde mit dieser Klausel zur Übernahme der Kosten bei schlechter Haltung von der Käuferin gelesen, akzeptiert und unterschieben. Ich verstehe nicht ganz, wieso man dann dies nicht durchsetzen kann.
Ist folgendes Vorgehen jetzt korrekt:
Tiere behandeln, Rechnung mit Aufforderung zur Kostenübernahme an die Vorbesitzerin senden - bei Bedarf die Kosten gerichtlich einklagen?
Die ehemalige Besitzerin hat mich aufgefordert, ihr die Rücknahme der Rücknahmevereinbarung zukommen zu lassen. Dies habe ich ignoriert. In dem Zuge hat sie mit ihrem Anwalt gedroht, allerdings hat sie gegen mich ja gar keine Handhabe.
Vielen Dank
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Werden solche Klauseln über § 307 BGB gekippt, weil der Grundgedanke eines Kaufvertrages ist, dass der Käufer anschließend mit der Sache (und Tiere werden rechtlich wie Sachen behandelt) verfahren kann wie er möchte, frei vom Einfluss des Verkäufers und ohne Pflicht zur Rückgabe ohne Erstattung des Kaufpreises.
„(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist."
Stichwörter sind hier Schutzklausel und Tierkaufvertrag, falls Sie sich tiefergehende mit der Problematik beschäftigen wollen.
Einen Anspruch zur „Rücknahme" der Rücknahmevereinbarung kann ich nicht erkennen, insofern würde ich zum Wohl des Tieres so vorgehen wie von Ihnen vorgeschlagen.
Mit besten Grüßen