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Kostentragung Brückensteg über öffentliches Gewässer

8. September 2025 17:08 |
Preis: 40,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt
durch ein teilweise bebautes Flurstück liegt im Gartenbereich eine kastenförmigen Fassung eines Baches. Die Gelände der Süd und Nordseite des Baches sind mit zwei betonierten Stegen aus vor 1970 verbunden. Der damalige Eigentümer hat die Betonstege erstellt. Die Höhe des Bachbettes bis zur Mauerkrone sind ca. 160cm. Ein anderer Zugang kann aus mietrechtlichen und eigentumsrechtlichen Gründen außer über die Stege zwischen den Gartenflächen nicht bewerkstelligt werden. Die Wasser Behörde sind für den Erhalt des Bachlaufes verantwortlich. Es stellt sich die Frage, wer hat den Unterhalt und ggf. den Neubau der Bachstege und erforderliche Absturzsicherungen entlang des Baches zu bewerkstelligen und die Kosten zu tragen. Die Liegenschaft ist in Baden Württemberg und im Kreis Rhein- Neckar, Heidelberg. Falls die Kosten den Eigentümern der Liegenschaft aufgebürdet werden, wie ist die Kostenaufteilung in der WEG, wenn nur ein Eigentümer Sondernutzungsrechte an der Gartenfläche hat?
Mit freundlichen Grüßen
Fragesteller

8. September 2025 | 17:33

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

im Folgenden beantworte ich Ihre Frage zur Unterhaltspflicht und Kostentragung für die im Gartenbereich gelegenen Bachstege und erforderlichen Absturzsicherungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Wohnungseigentumsrechts sowie der öffentlich-rechtlichen Vorgaben in Baden-Württemberg.

1. Zuständigkeit für den Unterhalt des Bachlaufes

Die Unterhaltungspflicht für den Bachlauf selbst obliegt nach den wasserrechtlichen Vorschriften in Baden-Württemberg grundsätzlich der zuständigen Wasserbehörde bzw. dem Wasser- und Bodenverband. Dies ergibt sich aus den landesrechtlichen Regelungen, wonach die Unterhaltungspflicht für Gewässer in der Regel eine öffentlich-rechtliche Aufgabe ist. Private Dritte, also Grundstückseigentümer, haben in Bezug auf die Unterhaltung des Gewässers selbst regelmäßig keinen eigenen Anspruch auf Durchführung oder Kostenerstattung.

2. Unterhalt und Neubau der Bachstege und Absturzsicherungen

a) Rechtsnatur der Stege und Absturzsicherungen

Die betonierten Stege und etwaige Absturzsicherungen sind bauliche Anlagen, die dem Zugang und der Verbindung der Gartenflächen dienen. Sie sind als Bestandteil des Grundstücks zu qualifizieren und gehören – sofern keine abweichende Regelung besteht – zum Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), da sie der Erschließung und Nutzung des Grundstücks dienen.

b) Unterhaltspflicht und Kostentragung

Nach den Grundsätzen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ist die Eigentümergemeinschaft für die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums zuständig. Dies umfasst auch bauliche Anlagen wie Stege und Absturzsicherungen, sofern diese nicht ausschließlich dem Gebrauch eines einzelnen Eigentümers dienen und nicht durch eine abweichende Regelung in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung dem Sondereigentum oder dem Sondernutzungsberechtigten zugewiesen wurden.

Wesentliche Grundsätze:

Gemeinschaftseigentum: Die Stege und Absturzsicherungen sind regelmäßig Gemeinschaftseigentum, da sie der allgemeinen Erschließung dienen.

Sondernutzungsrecht: Besteht ein Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche, bleibt das Eigentum an den baulichen Anlagen dennoch bei der Gemeinschaft, es sei denn, die Teilungserklärung regelt ausdrücklich etwas anderes.

c) Kostenverteilung innerhalb der WEG

Die Kosten für Instandhaltung, Instandsetzung oder Erneuerung von Gemeinschaftseigentum sind grundsätzlich von allen Wohnungseigentümern nach dem gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel zu tragen (§ 16 Abs. 2 WEG). Dies gilt auch dann, wenn nur ein Eigentümer ein Sondernutzungsrecht an der betroffenen Gartenfläche hat.

Ausnahme:
Nur wenn in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung ausdrücklich geregelt ist, dass der Sondernutzungsberechtigte die Kosten für die Instandhaltung und Erneuerung der baulichen Anlagen auf der Sondernutzungsfläche allein zu tragen hat, kann hiervon abgewichen werden.

Zusammengefasst:

- Keine abweichende Regelung: Die Kosten tragen alle Eigentümer nach Miteigentumsanteilen.
- Abweichende Regelung: Nur der Sondernutzungsberechtigte trägt die Kosten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.


3. Praktische Konsequenzen

Unterhalt und Neubau der Stege/Absturzsicherungen: Die Eigentümergemeinschaft ist zuständig, sofern keine abweichende Regelung besteht.

Kostenaufteilung: Ohne abweichende Regelung tragen alle Eigentümer die Kosten entsprechend ihrer Miteigentumsanteile, auch wenn nur ein Eigentümer die Fläche nutzt.

Sondernutzungsrecht: Das Sondernutzungsrecht allein begründet keine alleinige Kostentragungspflicht für den Berechtigten, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.


4. Empfehlung zum weiteren Vorgehen

Prüfen Sie die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung auf spezielle Regelungen zur Kostentragung für bauliche Anlagen auf Sondernutzungsflächen.
Liegt keine abweichende Regelung vor, ist die Eigentümergemeinschaft für die Unterhaltung und Kostentragung zuständig.
Die Wasserbehörde bleibt für den Bachlauf selbst verantwortlich, nicht jedoch für die Stege und Absturzsicherungen.


Fazit:
Die Eigentümergemeinschaft ist für den Unterhalt und ggf. Neubau der Bachstege und Absturzsicherungen zuständig, sofern keine abweichende Regelung besteht. Die Kosten werden grundsätzlich auf alle Eigentümer nach Miteigentumsanteilen verteilt, auch wenn nur ein Eigentümer ein Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche hat. Eine abweichende Kostentragungspflicht des Sondernutzungsberechtigten ist nur bei ausdrücklicher Regelung in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung möglich.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist

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