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Kostenerstattung bei Rettungseinsätzen

| 27. Oktober 2014 12:54 |
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Vereinsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Robert Hotstegs, LL.M.

Zusammenfassung

Werden Rettungseinsätze im Rahmen des Rettungsdienstgesetzes Baden-Württemberg erbracht, können Benutzungsentgelte von Benutzern erhoben werden. Diese sind nicht auf Gewinn ausgerichtet.

Ebenso ist im Einzelfall eine Kostenerstattung nach § 683 BGB möglich, hier ist ebenfalls kein Gewinn möglich.

Unser Verein hat den Zweck "Rettung aus Lebensgefahr" und ist gemeinnützig.

1. Können wir bei einer Rettung unsere Aufwendungen in Rechnung stellen?

2. Können wir für die Berechnung der Aufwendungen pauschalisierte Kostensätze verwenden (so wie es z.B. die Feuerwehr oder Polizei macht)?

3. Oft sind die tatsächlichen Aufwendungen erst lange Zeit nach einem Einsatz bekannt.
Kann unser Verein pauschalisierte Kostensätze anwenden, bevor die tatsächlichen Aufwändungen bekannt sind, mit dem Risiko, daß dadurch u.U. ein (unbeabsichtigter) "Gewinn" entsteht?

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.

Aus Ihrer Anfrage ist nicht ersichtlich, ob Sie Leistungen nach dem Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg (RDG BW, Gesetz über den Rettungsdienst in der Fassung vom 8. Februar 2010, Volltext: http://www.landesrecht-bw.de) erbringen.

In diesem Fall wäre es nämlich erforderlich, dass Sie über eine Genehmigung nach §§ 15 , 16 RDG BW verfügen und sich in Ihrem Betriebsbereich (§ 18) betätigen. Ihre Kosten würden dann einerseits durch öffentliche Zuschüsse, aber auch durch Benutzungsentgelte (§ 28) gedeckt. Diese Entgelte können Sie nich eigenständig festlegen, sondern sie sind zu vereinbaren oder durch eine Schiedsstelle festzusetzen. Erst dann sind sie verbindlich für die Benutzer (§ 28 Abs. 7 RDG BW ).

Das Prozedere entspricht dann im Wesentlichen der pauschalen Abrechnung von Feuerwehr- und Polizeieinsätzen.

Dass bei der Abrechnung von Benutzungsentgelten auch ein "Gewinn" entsteht, ist nicht ausgeschlossen, aber ist nicht beabsichtigt. Dies müsste daher bei der Festsetzung im nächsten Anwendungszeitraum, also zum Beispiel im nächsten Kalenderjahr angepasst werden.

Bitte beachten Sie, dass ein Verstoß gegen die Genehmigungs- und Anzeigepflicht des Rettungsdienstgesetzes eine Ordnungswidrigkeit darstellt und entsprechend mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann (§ 33 RDG BW ).

Ähnlich verhält es sich, wenn Sie keinen Rettungsdienst in diesem Sinne betreiben und betreiben wollen, sondern "bei Gelegenheit" retten. Also etwa, wenn Sie oder Ihre Vereinsmitglieder bei einem Notfall zufällig vor Ort sind.

In diesem Fall greifen die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften. § 683 BGB regelt den sogenannten Ersatz von Aufwendungen. Im Wortlaut heißt es: "Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen." Auf Ihre Situation übertragen würde dies bedeuten, dass die Rettung dem mutmaßlichen Willen desjenigen in Not entspricht. Sie als Verein oder Vereinsmitglieder sind dann "Geschäftsführer" in diesem Sinne und können den Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Das bedeutet der Sache nach eine Kostenerstattung. Grundsätzlich sind dabei keine Pauschalen möglich, auch ein Gewinn ist ausgeschlossen. Es geht faktisch um eine 1:1 Erstattung.

Für genauere Rückfragen, insbesondere wenn Ihr Verein derartige Rettungseinsätze regelmäßig erbringt / erbringen will, empfehle ich den Kontakt mit dem örtlichen zuständigen Träger des Rettungsdienstes, also mit dem Innenministerium oder den Landkreisen oder Stadtkreisen. (§ 2 RDG BW )

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Hotstegs
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 29. Oktober 2014 | 16:01

Vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Der zweite Fall trifft zu ("gelegentliche Rettung"),
allerdings im Auftrag einer öffentlichen Organisation (z.B. Polizei, Feuerwehr, DRK, Katastrophenschutz),
wenn diese selbst die Rettungsleistung nicht erbringen kann.
Bleibt es dann bei der (gemeinnützigkeitsunschädlichen) 1:1 Erstattung?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Oktober 2014 | 17:53

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Nachfrage und die weiteren Angaben zu Ihrem Sachverhalt.

Wenn Ihr Auftraggeber in diesen Fällen die öffentliche Organisation ist, dann kommt Ihrem Verein wohl zivilrechtlich die Stellung eines Erfüllungsgehilfen oder öffentlich-rechtlich die Stellung eines Verwaltungshelfers zu.

In diesem Fall haben Sie - dies kann ich aber nun nur sehr pauschal beantworten - jedenfalls einen Anspruch auf die 1:1-Erstattung gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber. Hier steht es Ihnen aber frei, auch eine abweichende Vereinbarung über pauschale Erstattungen (z.B. auch einen pauschalen Verwaltungskostenzuschuss, u.ä.) zu treffen. Dies kann als zivilrechtlicher Vertrag, mit Polizei, Feuerwehr und THW auch als öffentlich-rechtlicher Vertrag geschehen.

Für diese Verhandlungen wünsche ich schon jetzt viel Erfolg und hoffe, dass Ihnen meine Angaben weiterhelfen konnten.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Hotstegs
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 29. Oktober 2014 | 18:07

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Frage und Nachfrage wurden sehr zügig beantwortet. Offensichtlich hat der Anwalt eigene Recherchen durchgeführt. Allerdings ist die Thematik komplex. Hinweise auf vergleichbare Fälle wären hilfreich, aber evtl. gibt es keine für dieses Spezialgebiet.

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Stellungnahme vom Anwalt:

Herzlichen Dank für Ihre positive Bewertung. Tatsächlich werden Sie für Ihre Anfrage auf wenige vergleichbare Fälle stoßen. Es wird wohl darum gehen, individuelle Vereinbarungen zu erarbeiten und abzuschließen. Mit freundlichen Grüßen, Robert Hotstegs, Rechtsanwalt