Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Aus Ihrer Anfrage ist nicht ersichtlich, ob Sie Leistungen nach dem Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg (RDG BW, Gesetz über den Rettungsdienst in der Fassung vom 8. Februar 2010, Volltext: http://www.landesrecht-bw.de) erbringen.
In diesem Fall wäre es nämlich erforderlich, dass Sie über eine Genehmigung nach §§ 15
, 16 RDG BW
verfügen und sich in Ihrem Betriebsbereich (§ 18) betätigen. Ihre Kosten würden dann einerseits durch öffentliche Zuschüsse, aber auch durch Benutzungsentgelte (§ 28) gedeckt. Diese Entgelte können Sie nich eigenständig festlegen, sondern sie sind zu vereinbaren oder durch eine Schiedsstelle festzusetzen. Erst dann sind sie verbindlich für die Benutzer (§ 28 Abs. 7 RDG BW
).
Das Prozedere entspricht dann im Wesentlichen der pauschalen Abrechnung von Feuerwehr- und Polizeieinsätzen.
Dass bei der Abrechnung von Benutzungsentgelten auch ein "Gewinn" entsteht, ist nicht ausgeschlossen, aber ist nicht beabsichtigt. Dies müsste daher bei der Festsetzung im nächsten Anwendungszeitraum, also zum Beispiel im nächsten Kalenderjahr angepasst werden.
Bitte beachten Sie, dass ein Verstoß gegen die Genehmigungs- und Anzeigepflicht des Rettungsdienstgesetzes eine Ordnungswidrigkeit darstellt und entsprechend mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann (§ 33 RDG BW
).
Ähnlich verhält es sich, wenn Sie keinen Rettungsdienst in diesem Sinne betreiben und betreiben wollen, sondern "bei Gelegenheit" retten. Also etwa, wenn Sie oder Ihre Vereinsmitglieder bei einem Notfall zufällig vor Ort sind.
In diesem Fall greifen die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften. § 683 BGB
regelt den sogenannten Ersatz von Aufwendungen. Im Wortlaut heißt es: "Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen." Auf Ihre Situation übertragen würde dies bedeuten, dass die Rettung dem mutmaßlichen Willen desjenigen in Not entspricht. Sie als Verein oder Vereinsmitglieder sind dann "Geschäftsführer" in diesem Sinne und können den Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Das bedeutet der Sache nach eine Kostenerstattung. Grundsätzlich sind dabei keine Pauschalen möglich, auch ein Gewinn ist ausgeschlossen. Es geht faktisch um eine 1:1 Erstattung.
Für genauere Rückfragen, insbesondere wenn Ihr Verein derartige Rettungseinsätze regelmäßig erbringt / erbringen will, empfehle ich den Kontakt mit dem örtlichen zuständigen Träger des Rettungsdienstes, also mit dem Innenministerium oder den Landkreisen oder Stadtkreisen. (§ 2 RDG BW
)
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Der zweite Fall trifft zu ("gelegentliche Rettung"),
allerdings im Auftrag einer öffentlichen Organisation (z.B. Polizei, Feuerwehr, DRK, Katastrophenschutz),
wenn diese selbst die Rettungsleistung nicht erbringen kann.
Bleibt es dann bei der (gemeinnützigkeitsunschädlichen) 1:1 Erstattung?
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Nachfrage und die weiteren Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Wenn Ihr Auftraggeber in diesen Fällen die öffentliche Organisation ist, dann kommt Ihrem Verein wohl zivilrechtlich die Stellung eines Erfüllungsgehilfen oder öffentlich-rechtlich die Stellung eines Verwaltungshelfers zu.
In diesem Fall haben Sie - dies kann ich aber nun nur sehr pauschal beantworten - jedenfalls einen Anspruch auf die 1:1-Erstattung gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber. Hier steht es Ihnen aber frei, auch eine abweichende Vereinbarung über pauschale Erstattungen (z.B. auch einen pauschalen Verwaltungskostenzuschuss, u.ä.) zu treffen. Dies kann als zivilrechtlicher Vertrag, mit Polizei, Feuerwehr und THW auch als öffentlich-rechtlicher Vertrag geschehen.
Für diese Verhandlungen wünsche ich schon jetzt viel Erfolg und hoffe, dass Ihnen meine Angaben weiterhelfen konnten.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt