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Kostenerstattung Pflegeversicherung

| 2. Januar 2019 15:17 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren

Ich nehme für meine 90jährige Mutter (Pflegegrad 2, betreutes Wohnen) Leistungen aus der Verhinderungspflege in Anspruch. Hierfür stehen bewilligte Leistungen bei Verhinderung und Leistungen aus der Kurzzeitpflege zur Verfügung. Insgesamt 2418 Euro jährlich. Mit diesem Geld bezahle ich 2 Frauen in bar, die sich stundenweise um meine Mutter kümmern. Für diesen Fall gibt es ein Kostenabrechnungsformular das ich bei der DAK einreiche. Die Kostenerstattung dauert jedoch immer länger. Aktuell 10 Wochen. Eine Beschwerde über das Bundesversicherungsamt sowie Nachfragen bei der DAK brachten nichts.

Meine Fragen:

1: Gilt hier die 3-Wochen-Frist i.S. §13/IIIa SGB V. Buch ?

2: Kann ich hier ein kostenpflichtiges Mahnverfahren einleiten ?

3: Mit den letzten Abrechnungen 2018 werden die 2418 Euro überschritten. Sollten diese Rechnungen dann nicht innerhalb von 3 Wochen ( falls §13/IIIa SGB V. Buch zutrifft) negativ beschieden werden muss dann die Kasse für die geltend gemachten Gesamtkosten, also mehr als 2418 Euro, aufkommen?

2. Januar 2019 | 17:27

Antwort

von


(2982)
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26135 Oldenburg
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich kann Ihren Unmut verstehen, muss Ihnen aber mitteilen, dass der genannte § 13 Abs. 3a SGB V für die Pflegeversicherung keine Anwendung findet. Diese Vorschrift ist nur auf die gesetzlichen Krankenversicherungen anzuwenden.

Die von Ihnen angedachte Fiktion tritt daher nicht ein.

In diesem Zusammenhang ist dann die DAK auch nicht verpflichtet, einen über 2.418,00 EUR hinausgehenden Betrag zu zahlen, weil eben § 13 Abs.3a SGB V nicht anwendbar ist.

Ein Mahnverfahren ist auch leider nicht möglich. Diese Möglichkeit besteht in soziarechtlichen Angelegenheiten nicht.

Sie werden daher zunächst weiter auf die Zahlungen warten müssen; auch wenn ich Ihren Ärger nachvollziehen kann.

Es ist leider nicht unüblich, dass die Zahlungen auf sich warten lassen. Erst nach 6 Monaten steht Ihnen die Möglichkeit der Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht offen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Bewertung des Fragestellers 6. Januar 2019 | 17:54

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