Sehr geehrter Ratsuchender,
ich kann Ihren Unmut verstehen, muss Ihnen aber mitteilen, dass der genannte § 13 Abs. 3a SGB V
für die Pflegeversicherung keine Anwendung findet. Diese Vorschrift ist nur auf die gesetzlichen Krankenversicherungen anzuwenden.
Die von Ihnen angedachte Fiktion tritt daher nicht ein.
In diesem Zusammenhang ist dann die DAK auch nicht verpflichtet, einen über 2.418,00 EUR hinausgehenden Betrag zu zahlen, weil eben § 13 Abs.3a SGB V
nicht anwendbar ist.
Ein Mahnverfahren ist auch leider nicht möglich. Diese Möglichkeit besteht in soziarechtlichen Angelegenheiten nicht.
Sie werden daher zunächst weiter auf die Zahlungen warten müssen; auch wenn ich Ihren Ärger nachvollziehen kann.
Es ist leider nicht unüblich, dass die Zahlungen auf sich warten lassen. Erst nach 6 Monaten steht Ihnen die Möglichkeit der Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht offen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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