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Kosten zwischen Einzelunternehmen aufteilen

| 12. Januar 2022 09:30 |
Preis: 40,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

Ich betreibe zwei Einzelunternehmen als Systemische Beraterin sowie als Heilpraktikerin für Psychotherapie. Ich führe beide Unternehmen buchhalterisch seperat (mit getrennten Konten, getrennten Steuernummern, getrennter Rechnungsstellung), habe aber einzelne Kosten, die beide Tätigkeiten betreffen, so z.B. die Nutzung eines von mir gemieteten Raumes sowie Internetkosten. Wie kann ich diese Kosten steuerrechtlich korrekt zwischen den Unternehmen aufteilen und buchhalerisch korrekt führen?

Meine "bisher bester Recherchefund" war: Die Kosten durch Unternehmen A zahlen und als Verwaltungskostenumlage anteilig zur Nutzung dem Unternehmen B in Rechnung stellen. Dabei frage ich mich aber (insofern dieses Vorgehen korrekt wäre): Wenn diese Zahlungen dann bei Unternehmen A eingehen, müssten diese dann als Einkommen versteuert werden (obwohl sie ja eigentlich nur dazu dienen, die Ausgaben zu finanzieren)?

Ich freue mich über jeden Rat, der Licht ins Dunkel bringt, und bedanke mich schon einmal herzlich.

12. Januar 2022 | 16:11

Antwort

von


(852)
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,

gern beantworte ich Ihre Fragen aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.

Ihr bisher bester Recherchefund passt gut auf Unternehmen die losgelöst vom anderen existieren. Bei einem Einzelunternehmen jedoch passt das aber nicht, weil, wie Sie es schon mit ihrem Beispiel erkannt haben, bei einem Unternehmen, dass die gesamten Kosten gegenüber einem Dritten, trägt, insoweit ein weiterer Umsatz hinzukommt und dadurch die Kosten nur noch hälftig zu tragen hat.

Als Einzelunternehmer haben Sie aber keine mehrere voneinander unabhängigen Unternehmen, der der einzig vorhandene Unternehmer sind Sie selbst.

Sie haben hier nur eine getrennte Buchhaltung, weil Sie beispielsweise das Büro/Praxis sowohl für freiberufliche und gewerbliche Zwecke nutzen.

Soweit es sich nur um einen Raum handelt, könnte hier in meinem Beispiel die Finanzverwaltung darauf kommen, dass Sie hier keine strikte Trennung zwischen den Gewerken haben und somit der gewerbliche Teilaspekt Ihrer Tätigkeit auf die freiberufliche Tätigkeit durchschlägt und fortan Ihre insgesamte Betätigung als gewerblich selbständige Tätigkeit einzuordnen ist.

Von daher müssten Sie selbst hier eine Trennung aufgrund objektiver Merkmale vornehmen und beispielsweise den größeren Raum der freiberuflichen Beratungstätigkeit zuordnen und das kleinere Lager für die Ware der gewerblichen Tätigkeit.

Sie schreiben hier, dass Sie als Systemische Beraterin und als Heilpraktikerin tätig sind. Für mich klingt das insbesondere aufgrund der Zulassung als Heilpraktiker sehr nach insgesamter Freiberuflichkeit, so dass hier eine Trennung gar nicht vorgenommen werden muss. Aber selbstverständlich steht es Ihnen frei, Ihre Betätigungen buchhalterisch zu trennen.
Da Sie aber sicherlich für beide Tätigkeiten den gleichen Raum nutzen, haben Sie hier nicht wirklich eine objektive Möglichkeit anhand verschiedener Nutzungen von Räumen eine Einteilung vorzunehmen. Ich kann mir hier vorstellen, dass Sie die Einteilung hier nach der Nutzungszeit vornehmen könnten. Bspw. 30% Ihrer Beratungszeit nutzen Sie den Raum als Systemische Beraterin und 70% als Heilpraktiker. Dies können Sie auch anhand Ihrer durchgeführten Beratungen / Buchungen vorhalten, so dass Sie die Kosten entsprechend auf die einzelnen Betätigungen buchhalterisch auseinandernehmen.

Bei den angesprochenen Internetkosten ist eine solche Aufteilung grundsätzlich nicht möglich, da Sie hier keinen objektiven Maßstab ansetzen können, so dass ich hier eine pauschale hälftige Aufteilung empfehle.

Für Ihre getrennten Buchhaltungen benötigen Sie selbstverständlich entsprechende Belege. Hier verwenden Sie eine Kopie des originalen Rechnungsbeleges und fügen diesem einen entsprechenden Eigenbeleg aus dem die Aufteilung auf die verschiedenen Betätigungen ergibt. Sie können die Aufteilung der Kosten auch jährlich entsprechend des tatsächlichen Anfalles ändern, müssten die Änderung ggf. bei einer Betriebsprüfung aber erklären können. Von daher sollten Sie hier zu Ihrer Buchhaltung entsprechende Erklärungen beifügen, damit Sie sich daran auch noch nach bspw. 8 Jahren erinnern, wie Sie damals darauf gekommen sind, dies so zu tun.

Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen

Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen


Rechtsanwalt Andreas Wehle

Rückfrage vom Fragesteller 12. Januar 2022 | 18:24

Sehr geehrter Herr Wehle,

Haben Sie vielen herzlichen Dank für Ihre sehr hilfreiche Antwort. Verstehe ich es richtig, dass es im letztgeschilderten Fall (die anteilige buchhalterische Aufteilung der Kosten) also am sinnvollsten wäre, Mietbuchungen nicht über eines der Unternehmen, sondern über ein von beiden Unternehmen separates Konto vorzunehmen?

(Falls diese Frage das Spektrum der "Nachfragen" übersteigt, bitte ich um Entschuldigung, dann freue ich mich über einen kurzen Hinweis und stelle die Frage neu ein.)

Herzlichen Dank und mit freundichen Grüßen,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Januar 2022 | 09:06

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Rückfrage.

Ich sehe an Ihrer Ausdrucksweise in Ihrer Frage, dass Sie mich noch immer nicht so richtig verstanden haben.

Zitat:
...also am sinnvollsten wäre, Mietbuchungen nicht über eines der Unternehmen, sondern über ein von beiden Unternehmen separates Konto vorzunehmen?


Nein.

Noch einmal es gibt in Ihrem Fall aus juristischer Sicht kein/e Unternehmen, sondern nur Sie als Unternehmerin. Auch wenn Sie aus steuerrechtlicher Sicht zuweilen aufgefordert sind wie zwei Unternehmer zu agieren (Trennung der Buchhaltung), bleiben Sie nur eine Unternehmerin.
Ich bin mir dabei auch ganz sicher, dass Ihnen eine Bank kein Unternehmenskonto eingerichtet hat, sondern nur eines der Unternehmerin auf Ihren Namen.
Insoweit spielt es keine Rolle, von welchem Bankkonto die Miete gezahlt wird.

Aufgrund Ihrer buchhalterischen Trennung der beiden Betätigungen benötigen Sie aber zwei Belege, aus denen sich ergibt, welcher Anteil der gezahlten Miete für den Praxisraum, der jeweiligen Betätigung zugerechnet werden soll.
Ein gemeinsames Buchhaltungskonto kann hingegen keine unterschiedlich hohe Gewichtung der Nutzung unterscheiden, so es Ihnen darauf ankommt und würde zu einer hälftigen Teilung gelangen und widerspräche einer buchhalterischen Trennung.

Also machen sie eine Kopie von dem Beleg und verzeichnen darauf aus Ihre freien Würdigung welchen Anteil Sie davon welcher Ihrer beiden Betätigungen zuordnen wollen und schreiben sich zudem auf, aus welchen Gründen Sie dies tun.
Dies können sie auch Ende eine Wirtschaftsjahres mittels einer Korrekturbuchung insgesamt vornehmen oder je nach Belieben und Ihrer Zielrichtung für die getrennte Buchhaltung auch für jeden Monat gesondert.

Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

RA A. Wehle /Aachen

P.S. Ein Einzelunternehmer mit einer anderen Fragestellung hatte ein ähnliches Problem mit der Unterscheidung Unternehmen./.Unternehmer. https://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=374303

Bewertung des Fragestellers 13. Januar 2022 | 09:18

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5/5,0

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