Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gerne gehe ich auf die einzelnen Aspekte wie folgt ein:
Wenn Ihre Tochter derzeit einen Kindergartenplatz in Stadt A hat und der Vater dort wohnt, ist es grundsätzlich möglich, dass das Kind – trotz Ihres vorübergehenden Umzugs in Stadt B – den Platz in Stadt A behält. Voraussetzung ist in der Praxis meist, dass eine gewisse Aufenthaltsnähe zur Stadt A gewahrt bleibt und das Kind regelmäßig, idealerweise werktags, tatsächlich anwesend sein kann.
Die Anmeldung eines Nebenwohnsitzes in Stadt A bei Ihnen und dem Kind kann eine solche tatsächliche Anbindung formell untermauern. Entscheidend ist jedoch nicht allein die melderechtliche Anmeldung, sondern wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat – also wo es überwiegend schläft, betreut wird und seinen Alltag verbringt.
Wenn also Ihre Tochter während Ihres Aufenthalts in Stadt B werktags oder regelmäßig beim Vater in Stadt A ist (etwa unter der Woche bei ihm wohnt und dort weiterhin den Kindergarten besucht), dann ist es rechtlich möglich und auch organisatorisch vertretbar, dass der Kindergartenplatz dort bestehen bleibt. Sie und der Vater sollten dies offen mit der Einrichtung klären, insbesondere mit Blick auf Versicherungsfragen, Betreuungspflichten und die kommunale Finanzierung des Platzes (Kindergartenplätze sind häufig an den Wohnort gekoppelt, was Auswirkungen auf die Kostenerstattung durch die Kommune haben kann).
Was den Unterhalt betrifft, so hängt dessen Bemessung vom Aufenthaltsort und der Betreuungsleistung ab. Wenn Ihre Tochter während Ihrer Zeit in Stadt B hauptsächlich beim Vater in Stadt A betreut wird, könnte dies eine faktische Wechselmodell-Situation begründen. Sollte der Vater in dieser Zeit den überwiegenden Betreuungsanteil übernehmen, kann sich das auf die Höhe des zu leistenden Barunterhalts auswirken, sowohl für ihn als auch für Sie. Umgekehrt bleibt der Vater grundsätzlich barunterhaltspflichtig, wenn das Kind weiterhin hauptsächlich bei Ihnen lebt, auch wenn der Wohnsitz formal beim Vater gemeldet ist.
Eine Änderung des Unterhalts kann im Fall eines vorübergehenden Wohnortwechsels und geänderter Betreuungssituation relevant werden. Hier ist eine genaue Prüfung im Einzelfall notwendig, um Klarheit darüber zu erhalten, ob eine Anpassung angezeigt ist oder ob die bisherige Regelung beibehalten werden kann.
Im Zweifel wäre diesbezüglich die Vertretung durch einen Fachanwalt für Familienrecht bei Ihnen vor Ort angezeigt.
Entsprechende Anwaltskontakte für eine Vertretung bei Ihnen vor Ort finden Sie etwa hier auf dieser Plattform oder auch unter: https://anwaltauskunft.de/anwaltssuche
Fazit:
Ja, es ist grundsätzlich möglich, dass Ihre Tochter im Kindergarten in Stadt A verbleibt, wenn der Vater dort wohnt und eine tatsächliche Betreuung auch während Ihres Aufenthalts in Stadt B gesichert ist. Die Anmeldung als Nebenwohnung kann diese Lösung unterstützen. Hinsichtlich des Unterhalts ist je nach Betreuungsanteil zu prüfen, ob eine neue Verteilung des Bar- und Betreuungsunterhalts notwendig ist.
Ich empfehle Ihnen, dies frühzeitig mit dem Kindergarten abzustimmen. Auch eine einvernehmliche Regelung (schriftlich dokumentiert) zwischen den Eltern wäre hier gewiss hilfreich.
Viele Grüße
21. Mai 2025
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17:07
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
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