Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
Hat die Werkstatt das Anrecht auf die komplette Zahlung?
Grundlage für den Anspruch ist hier ein sogenannter Werkvertrag. Ein solcher Vertrag kommt zustande durch zwei auf einander Bezug nehmende, korrespondierende Willenserklärungen. Nun existieren zu Ihrem Problem zwei Versionen, die des Meisters und Ihre. Entscheidend wird sein, wer seine Version beweisen kann. Hierbei sind natürlich auch solche Dinge wie der Wertz des Fahrzeugs Indizien. Sollten Sie Unterlagen besitzen, die belegen, dass der Meister einräumt, sich geirrt zu haben und Arbeiten ausgeführt zu haben, die nicht beauftragt waren, so ist das ebenfalls zu Ihrem Vorteil.
Ein Anspruch auf die vollen 2.230,00 € aus der Rechnung bestehen seitens der Werkstatt jedenfalls nicht nach Ihrer Schilderung des Sachverhalts. Es besteht lediglich ein Anspruch auf Vergütung der beauftragten Arbeiten.
Ich möchte abschießend zudem darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden. Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Mit freundlichen Grüßen
N. Schulze
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