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Kennzeichnungspflicht Wundertüten für Kinder

3. Mai 2021 00:17 |
Preis: 70,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Björn Schmidt

Hallo liebe Experten.

Aus einer Geschäftsidee heraus sollen Wunderüten für Kinder in Umlauf gebracht werden. Diese Wundertüten (Doypacks) sind mit zugekauften Spiel- und Batselwaren gefüllt. Darunter z.B. Buntstifte, Seifenblasen, Kreide, Sticker, Styroporgleiter, Flummis, Ausmalbilder/Malbücher etc. Alle Artikel sind dabei mit CE-Kennzeichnung vom Hersteller/Importeur versehen.
Meine Frage lautet:
Welche Angaben müssen außen auf der Wundertüte angegeben werden, bzw. welche Kennzeichnungspflicht besteht, um diese verkaufen zu dürfen?

Vielen Dank im voraus und beste Grüße,
D.S.

Einsatz editiert am 03.05.2021 09:26:53

Sehr geehrter Herr Fragesteller,

Ihre Frage hinsichtlich der Kennzeichnung Ihres Produkts, einer Wundertüte mit Spielzeug beantworte ich wie folgt:

Bei der Kennzeichnung Ihres Produkts haben SIe folgende Punkte zu beachten:
1. Die Produktbezeichnung zur eindeutigen Identifizierung Ihres Produkts.
2. Die Herstellerbezeichnung mit Name und ladungsfähiger Anschrift.
3. CE Kennzeichnung mit Sicherheitsüberprüfung und EU-Konformitätserklräung.
4. Das Anbringen von Warnhinweisen für Kinderspielzeug.

Zu 1) Bei der Wundertüte handelt es sich um ein eigenständiges Produkt. Hierzu müssen SIe eine entsprechende EAN-Nummer (Barcode) beantragen und vergeben. Dazu muss Ihr Produkt mit einem Produkt- bzw. Markennamen bezeichnet sein, wozu Sie eine entsprechende (interne) Serien- bzw. Artikelnummer vergeben sollten.

Zu 2) Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG müssen SIe als Hersteller der Wundertüte Namen und Kontaktanschrift (ladungsfähige Anschrift) angeben.

Darüber hinaus treffen Sie wegen der in der Wundertüte enthaltenen Produkte auch die Pflichten eines Händlers nach § 6 Abs. 5 ProdSG, wonach Sie zur Sicherheit der von Ihnen vertiebenen Produkte beizutragen haben. Der BGH hat hierzu entschieden, dass ein Händler auch sicherstellen muss, dass auf jedem von ihm vertriebenen Produkt wiederum Name und Kontaktanschrift des ursprünglichen Herstellers wiedergegeben werden ( BGH - Entscheidung vom 12.01.2017 - I ZR 258/15).

Die von Ihnen in der Wundertüte verwendeten Produkte sollten daher zumindest kurz dahingehend überprüft werden, dass die Produktkennzeichnung keine Fehler enthält und keine evidenten Sicherheitsrisiken bestehen, die einer bestehenden CE-Kennzeichnung widersprechen würden.

Zu 3) Nach § 2 Nr. 24a der zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (nachfolgend einfach: 'Spielzeugverordnung')) "sind Spielzeug alle Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Personen unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden;".

Da die Wundertüte Spielzeuge enthält und Benutzung und spätere Öffnung spielerisch erfolgen, handelt es sich bei der Wundertüte daher selbst um ein Spielzeug.

Daher müssen Sie die Wundertüte selbst mit einer entsprechenden CE-Kennzeichnung versehen. Nach den §§ 12 ff. der Spielzeugverordnung ist dazu eine Sicherheitsbewertung, etwa hinsichtlich der Entflammbarkeit, durchzuführen (§§ 14 und 15 der Spielzeugverordnung) und eine EG-Konformitätserklärung (§ 12 der Spielzeugverordnung) abzugeben.

Zu 4) § 11 der Spielzeugverodrnung verhält sich sodann zu den Warnhinweisen. Zur Vollständigkeit und Verständlichkeit gebe ich die Norm hier vollständig wieder:

"(1) Wenn es für den sicheren Gebrauch des Spielzeugs angemessen ist, sind in Warnhinweisen für die Zwecke von § 10 Absatz 2 geeignete Benutzereinschränkungen gemäß Anhang V Teil A der Richtlinie 2009/48/EG anzugeben. Für die in Anhang V Teil B der genannten Richtlinie aufgeführten Spielzeugkategorien sind die dortangegebenen Warnhinweise zu verwenden. Die in Anhang V Teil B Nummer 2 bis 10 angegebenen Warnhinweise sind mit dem dortigen Wortlaut zu verwenden. Das Spielzeug darf nicht mit einem oder mehreren der in Anhang V Teil B genannten spezifischen Warnhinweise versehen werden, wenn diese dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widersprechen.

(2) Der Hersteller hat die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen und, falls erforderlich,in der beigefügten Gebrauchsanleitung. Bei kleinen Spielzeugen, die ohne Verpackung verkauft werden, ist dergeeignete Warnhinweis direkt am Spielzeug anzubringen.

(3) Warnhinweise müssen mit dem Wort „Achtung" beginnen.

(4) Warnhinweise, die für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgeblich sind, wie etwa die Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anhang V derRichtlinie 2009/48/EG sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein. Dies gilt auch, wenn der Kauf auf elektronischem Weg abgeschlossen wird.

(5) Warn- und Sicherheitshinweise sind in deutscher Sprache abzufassen."

Eine detaillierte Prüfung der einzelnen von Ihnen angegebenen Spielzeuge nach der zugrunde liegenden EU Verordnung übersteigt dabei das Format der Erstberatung. Nutzen Sie hierzu die DIrektfrage oder eine vollständige Mandatierung. Nachfragen zur Verständlichkeit könnnen SIe selbstverständlich stellen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Bleiben Sie gesund.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Björn Schmidt

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