Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst verstehe ich Ihre Frage so, dass Sie ausschließlich als Händler bzw. Importeur auftreten. Das Produkt wird also unter dem Namen des Herstellers vertrieben.
Gemäß der europäischen Gesetzgebung darf die CE-Kennzeichnung nur durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten angebracht werden, da nur der Hersteller durch die Anbringung der CE-Kennzeichnung die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft angeben kann. Eine Kennzeichnung durch Sie wäre also nur erlaubt, wenn Sie selbst Hersteller oder Quasi-Hersteller (Produkt wird unter Ihrem Namen verkauft) sind oder Sie der Hersteller zur Kennzeichnung bevollmächtigt hat.
Ausweislich § 7 ProdSG muss die CE-Kennzeichnung dann sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild angebracht sein. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht sowie auf den Begleitunterlagen, sofern entsprechende Unterlagen vorgeschrieben sind.
Unter einer dauerhaften Kennzeichnung kann auch ein, sich nicht einfach ablösender Aufkleber zu verstehen sein.
Allerdings wäre eine Kennzeichnung auf der Folienverpackung nicht ausreichend. Diese ist eben nicht dauerhaft und auch grundsätzlich nicht Teil der Verpackung. Das CE muss auf der Verpackung selbst aufgebracht sein.
Bei Spielzeug ist eine deutsche Gebrauchsanleitung und der genannte Gefahrenhinweis Pflicht.
Auch hier gilt, dass nur der Hersteller etwaige Hinweise geben kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
06.04.2021 | 10:00
Sehr geehrter Herr Rebbert,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen. Tatsächlich wurde seitens des Herstellers laut Aussage kein CE-Kennzeichen angebracht, dies soll der Händler veranlassen. Demnach liegt mir die Vollmacht für die Kennzeichnung vor, alle Konformitätserklärungen und Materialprüfprotokolle wurden mir hierzu ausgehändigt und können auf Verlangen von Behörden auch vorgezeigt werden.
Der Hersteller/chinesische Händler hat uns tatsächlich nur das blanke Puzzle in der Verpackung ohne jegliche Beschriftung / Hinweise geliefert. Insofern kann man uns natürlich Blauäugigkeit vorwerfen, dass wir uns vor dem Import nicht ausreichend mit der Materie befasst haben.
Um das Problem zu lösen, streben wir nun folgende Lösung an:
- Aufkleber mit Hinweis auf Kleinteile und Gefahr für Kinder von 0-3 Jahren, CE-Label und Infos zum Hersteller sowie Auszeichnung von uns als Importeur
- Beilage als Zettel oder Zweiseiter mit kurzer Verwendungsanleitung für das Puzzle und den Sicherheitshinweisen über verschluckbare Kleinteile und Gefahr für Kinder von 0-3 Jahren sowie Nennung des Herstellers und Nennung von uns als Importeur
- Erneute Versiegelung der Verpackung
Ist dieses Vorgehen ausreichend, um die Ware im Anschluss in Verkehr zu bringen? Ab wann gelten wir als Hersteller (z.B. durch die Modifikation der Verpackung, ...?)
Vielen Dank und Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
06.04.2021 | 10:42
Auch wenn die Nachfrage über die Ausgangsfrage hinausgeht, hierzu folgendes:
Die Lösung ist ausreichend um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Allerdings dürfte ein einfacher Aufkleber dem Dauerhaftigkeitserfordernis nicht genügen. Hier sollten hochwertige Spezialaufkleber zu Kennzeichnungszwecken Verwendung finden, die den typisch auftretenden Belastungen wie Reibung, Wischen, Hitze, Kälte, Feuchtigkeit standhalten und sich auch nicht leicht rückstandslos abziehen lassen.
Für Elektrogeräte gibt es dazu die DIN Norm EN 50419 die hier ebenso passen müsste.
Als Hersteller gelten Sie dann, wenn Sie auf der Verpackung als solcher aufgeführt werden. Wenn z.B. der gem. dem ProdSG notwendige Herstellerhinweis Sie als eben diesen Hersteller ausweist, auch wenn das Produkt faktisch von einem anderen hergestellt wird. Ggf. aber auch schon dann wenn das Produkt prominent unter Ihrem Label verkauft wird.