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Keller zu hoch, wer kommt für Folgekosten auf?

2. Februar 2019 14:00 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


09:53

Wir haben vor ca 1 Jahr unser Haus mit der Architektin unserer Fertighausfirma geplant ( auch den Keller). Der Keller würde dann jedoch entgegen der Pläne 84cm höher als Straßenniveau gebaut. 30cm höher wären erlaubt gewesen.
Wir haben unseren Kellerbauer mündlich darauf hingewiesen. Er sagte das sei kein Problem. Anschließend habe ich per Email meine Architektin gefragt welche Konsequenzen entstehen könnte, leider habe ich keine Antwort erhalten. Dann wurde der Keller mit Protokoll vom Bauleiter des Hauses abgenommen, auch er wusste Bescheid und hat uns gesagt die paar cm seien kein Problem. Nun war jedoch ein Baukontrolleur vom Landratsamt da und wir müssen erneut alle Pläne ändern und eine Baugenehmigung beantragen. Abgesehen von dem Ärger und der Sorge ob der Antrag genehmigt wird, wird nun unser Kredit vor Klärung nicht ausbezahlt. Außerdem entstehen sehr viele Mehrkosten für unsere Außenanlagen, da wir viel mehr aufschütten mussen und zum Nachbarn eine Mauer errichten müssten etc. Von der Optik mal abgesehen...Auch müssen wir jeden Monat Bereitstellungszinsen für den nicht abgerufenen Kredit zahlen. Was können wir tun? Können wir vom Kellerbauer verlangen für all diese Kosten aufzukommen?

2. Februar 2019 | 14:51

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
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Sehr geehrte Fragestellerin,

wenn das Bauwerk abgenommen wurde, dann sind Mängel- oder Schadensersatzansprüche grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sich diese nicht bei der Abnahme schriftlich vorbehalten werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie wider besseren Wissens von dem Architekten oder dem Bauleiter in die Irre geführt worden sind. Dann greift hierbei die Nachhaftung, und das Bauunternehmen müsste den Keller entweder rückbauen oder wenn dies nicht möglich ist, für alle Folgekosten geradestehen. Sie sollten als nächsten Schritt daher der Baufirma unter Anzeige des Mangels eine Frist zur Erklärung setzen, die nicht länger als zwei Wochen betragen sollte. Innerhalb dieser zwei Wochen sollten sie schriftlich dazu Stellung nehmen. So dann wären die Voraussetzungen gegeben, der Baufirma die Kosten aufzuerlegen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da Sie nur einmal unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 5. Februar 2019 | 09:38

Hallo Herr Dr. Hoffmeyer,

vielen lieben Dank für Ihre Nachricht. Eine Sache hatte ich nicht richtig dargestellt und daher stellt sich mir Nun noch eine Frage. Wir hatten eine Fertighausfirma und ein seperates Unternehmen, welches den Keller gebaut hat. Die Pläne für den Keller hat die Fertighausfirma angefertigt - gebaut wurde er dann von einem anderen Unternehmen.
Können Sie mir sagen, wen ich denn dann belangen könnte? Ich bin mir nicht ganz sicher, ob der Kellerbauer der Schuldige ist, da er den Keller falsch gebaut hat oder die Hausfirma, da sie die Pläne gezeichnet haben und anschließend nicht überprüft haben, ob der Keller auch so gebaut wurde. Bzw die Hausfirma hat den Keller ja auch mit einem schriftlichen Protokoll ohne Mängel abgenommen.
Nun ist eben die Frage, ob ich die Erklärung vom Kellerbauunternehmen einfordern soll oder eine Erklärung von der Hausfirma warum der Keller so abgenommen wurde. ich besitze leider nur eine Verkehrsrechtsschutzversicherung.

Ich bedanke mich im Vorraus für Ihre Hilfe

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Februar 2019 | 09:53

Sehr geehrte Frau von der Heiden,

hier wäre die ausführende Firma in der Verantwortung, die die richtigen Pläne gehabt hatte, sofern die Fertighausfirma nicht explizit vertraglich die Bauaufsicht für den Keller übernommen hatte.

Falls allerdings durch die erfolgte Abnahme der Fertighausfirma etwaige Mängelansprüche nicht mehr durchsetzbar sein sollten, käme die Fertighausfirma als Haftungspartner wieder in Betracht, da diese vor der Abnahme die Rechtmäßigkeit hätte überprüfen müssen.

Fordern Sie daher zunächst von beiden Firmen eine entsprechende Erklärung an, die Sie dann hier gerne hochladen können.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

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