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Kautionsrückzahlung wegen Umzug ins Altersheim

| 18. Februar 2025 18:10 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Hallo,
meine Oma musste wegen Umzug ins Altersheim nach guten 60 Jahren ihre Wohnung kündigen bei einer Gemeinnützigen Baugenossenschaft.
Natürlich gibt es aus der damaligen Zeit keine wirklichen Unterlagen über die Kautionszahlung nur eine Quittung mit dem Verwendungszweck Darlehen... Ohne dieses zu zahlen hätten sie die Wohnung auch nicht bekommen.
Die GBH stellt es jetzt allerdings so hin das sowohl sie keine Unterlagen finden von damals haben und da wir auch nicht beweisen können das es eine Kaution war wollen sie nichts auszahlen.
Dürfen die das?? Lohnt es sich dagegen vorzugehen....es waren Ende der 50er 700DM um die es geht. Sie sind nicht einmal bereit exakt diese Summe zurück zu zahlen.
Danke im Voraus J.G

18. Februar 2025 | 21:04

Antwort

von


(2932)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
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Sehr geehrte Ratsuchende,


im Streitfall müssten Sie nachweisen können, dass damals die Kautionszahlung erfolgt ist.


Ob dafür die von Ihnen genannte Quittung susreichend ist, lässt sich schwer sagen. Vielleicht senden Sie mir einmal eine Kopie der Quittung unter

ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de

kommentarlos zu; ich würde dann die Antwort ergänzen.

Nur wenn man es als Kautionszahlung einordnen kann, hätten Sie eine Chance, die Rückzahlung auch durchzusetzen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 21. Februar 2025 | 16:22

Hat die Sache Aussicht auf Erfolg? Habe die Unterlagen die wir haben per E-Mail geschickt.
Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Februar 2025 | 16:30

Sehr geehrte Ratsuchende,


hier sind keine Unterlagen eingegangen. Bitte schicken Sie es nochmals an

ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de

Ich werde die Antwort dann ergänzen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Ergänzung vom Anwalt 22. Februar 2025 | 13:31

Sehr geehrte Ratsuchende,


jetzt hat es geklappt.


Nach die Unterlagen sehe ich gute Chancen für die Rückforderung, da die erste Position nur als Kaution aufgefasst werden kann, die bei Beendigung auszuzahlen ist.

Setzen Sie der Genossenschaft eine Frist zur Rückzahlung von drei Wochen; erst danach sollte dann mit allen Unterlagen ein Rechtsanwalt aufgesucht und beauftragt werden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 23. Februar 2025 | 08:34

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 23. Februar 2025
4,8/5,0

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ANTWORT VON

(2932)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht