Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Basierend auf dem gegebenen Kontext und den Informationen, die Sie bereitgestellt haben, lässt sich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Vertragliche Vereinbarung: Der Kaufvertrag, den Sie abgeschlossen haben, enthält eine Klausel, die besagt, dass die Nachrüstungen (wie Auflastung, neue Felgen, neue Federn) nach der Zulassung des Wohnmobils über einen separaten Werkstattauftrag erfolgen sollen. Dies deutet darauf hin, dass die Nachrüstungen nicht Teil des ursprünglichen Kaufvertrags sind, sondern separat behandelt werden.
Zahlungspflicht: Da die Nachrüstungen als separate Leistung im Vertrag ausgewiesen sind und ein separater Werkstattauftrag noch nicht erteilt wurde, sind Sie grundsätzlich nur verpflichtet, den Kaufpreis für das Wohnmobil selbst zu zahlen. Die Nachrüstungen können als eigenständige Leistung betrachtet werden, die erst mit dem separaten Werkstattauftrag verbindlich wird.
Möglichkeit der Fremdvergabe: Da der separate Werkstattauftrag noch nicht erteilt wurde, haben Sie die Möglichkeit, die Nachrüstungen in einem anderen Betrieb durchführen zu lassen, sofern der ursprüngliche Vertrag keine Verpflichtung enthält, diese Arbeiten zwingend bei dem Verkäufer des Wohnmobils durchführen zu lassen.
Empfehlung: Es wäre ratsam, den Vertragstext genau zu prüfen, um sicherzustellen, dass keine Klauseln enthalten sind, die Sie verpflichten, die Nachrüstungen bei einem bestimmten Betrieb durchführen zu lassen. Falls Unsicherheiten bestehen, könnte eine Rücksprache mit dem Verkäufer oder eine schriftliche Bestätigung über die Möglichkeit der Fremdvergabe der Nachrüstungen hilfreich sein.
Mit besten Grüßen
Katharina Larverseder
Rechtsanwältin
5. Februar 2025
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10:40
Antwort
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