Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vorausgesetzt, dass in Ihrem Versicherungsvertrag tatsächlich eine Neupreisentschädigung vereinbart wurde, dann ist der Entschädigungsbetrag die Summe, die für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Maßgeblich ist nach den einschlägigen Bedingungen jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe. In den Bedingungen ist regelmäßig weiterhin bestimmt, dass die Mehrwertsteuer nur erstattet wird, wenn und soweit diese bei der gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist und zudem dann nicht erstattet wird, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
Eine vereinbarte Klausel zur Neupreisentschädigung bedeutet im Ergebnis, dass sich der vertragliche Erstattungsanspruch aus zwei Komponenten zusammensetzt, dem fiktiven Nettoneupreis laut eines Gutachtens und der tatsächlich - allerdings ggf. auf einen niedrigeren Nettokaufpreis - angefallenen Mehrwertsteuer. Nachdem die Versicherung in der Schadenabrechnung demgegenüber den damals gezahlten Nettokaufpreis abzüglich Ihrer Selbstbeteiligung zugrunde gelegt hat, müssen Sie Ihren Vollkaskoversicherungsvertrag auf die Regelung zur Entschädigungshöhe überprüfen. Im Ergebnis wird es darauf ankommen, ob in dem Versicherungsvertrag eine Neupreisentschädigung vereinbart wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mit für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Vielen Dank erst einmal. Ich habe eine Neupreisentschädigung im Vertrag. DIes wurde mir auch gleich zu Anfang des Sachverhaltes zugesichert. Bedeutet das, dass die Versicherung den tatsächlichen Neuwert des Fahrzeugs zum Schadentag mit allen Aufbauten zahlen muss, weil der entspricht nicht dem Kaufpreis, das war ein Angebot des Händlers an uns.
Sehr geehrte Fragestellerin,
der Neupreis am Schadenstag richtet sich danach, wie viel für ein Fahrzeug, das dem versicherten in Typ und Ausstattung entspricht, aufgewendet werden muss. Dabei sind auch das Zubehör und die Sonderausstattung des versicherten Fahrzeugs in die Rechnung mit einzubeziehen. Lediglich Zubehör, das im aktuellen Versicherungsvertrag nicht mitversichert war, bleibt außer Betracht. Darüber hinaus werden die orts- und marktüblichen Rabatte abgezogen, wobei diese in Ihrem Fall nicht zwingend dem damaligen Angebot des Händlers entsprechen müssen. - Abschließend bedanke ich mich für Ihre Bewertung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin