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Kauf Penthousewohnung defekter Fahrstuhl

21. September 2025 14:49 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe eine Penthousewohnung gekauft, Neubau, 3. Stock.
Seit Einzug am 15.08.25 ist der installierte Lift nicht einsatzfähig und die Behebung des Schadens wird noch Wochen in Anspruch nehmen.
Meinem Vater - schwerbehindert, GdB 100, mit Buchstaben G (gehbehindert) und B (Begleitung) in seinem Ausweis hatte ich die Betreuung in meiner neuen Wohnung versprochen, was wegen dem nicht funktionierenden nicht möglich ist. Deshalb muss ich täglich zur Wohnung meiner Eltern fahren (30 km hin und zurück und 1 Stunde Fahrzeit).
Welche Schadenansprüche stehen mir zu?

21. September 2025 | 15:50

Antwort

von


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33609 Bielefeld
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Guten Tag,

Sie haben eine Neubau-Eigentumswohnung im 3. Obergeschoss erworben, und seit dem 15.08.2025 ist der im Haus installierte Aufzug nicht funktionsfähig; die Instandsetzung wird sich nach Ihrer Information noch über Wochen hinziehen.

Rechtlich handelt es sich hierbei um einen Mangel am Gemeinschaftseigentum (§ 5 Abs. 2 WEG).

Ansprüche auf Mangelbeseitigung richten sich daher nicht individuell gegen den Bauträger, sondern sind gemeinschaftsbezogen. Das bedeutet, dass allein die Wohnungseigentümergemeinschaft – vertreten durch die Verwaltung – Nacherfüllung (§ 439 BGB) verlangen kann. Als einzelner Eigentümer sollten Sie daher darauf hinwirken, dass die Gemeinschaft einen entsprechenden Beschluss fasst und die Verwaltung den Bauträger auf Beseitigung des Mangels in Anspruch nimmt.

Hinsichtlich möglicher Schadensersatzansprüche ist entscheidend, ob Ihnen ein individueller Schaden entstanden ist, der adäquat auf den Mangel zurückzuführen ist.
Ein solcher Schaden könnte etwa dann vorliegen, wenn Sie wegen des nicht funktionsfähigen Aufzugs Ihre Wohnung faktisch nicht nutzen können und deshalb auf eine Ersatzunterkunft angewiesen sind.

Die von Ihnen geschilderten Fahrten zu den Eltern stellen dagegen nach überwiegender Auffassung keinen zurechenbaren Mangelfolgeschaden dar. Zwar besteht ein tatsächlicher Zusammenhang – ohne defekten Aufzug hätten Sie die Betreuung Ihres Vaters in Ihrer Wohnung realisieren können –, rechtlich gilt dies jedoch als zu entfernt und nicht als typische Schadensfolge des Aufzugsmangels.

Durchsetzbar sind daher im Kern folgende Rechte:

Anspruch der Gemeinschaft auf Herstellung der Funktionsfähigkeit des Aufzugs (Nacherfüllung),
ggf. Minderungsrecht, wenn der Mangel längere Zeit andauert (§ 441 BGB), ebenfalls gemeinschaftsbezogen,

Ersatzansprüche nur für unmittelbare, objektiv messbare Zusatzaufwendungen im Zusammenhang mit der eingeschränkten Nutzung der Wohnung (z. B. Kosten einer Ersatzunterkunft), nicht jedoch für Ihre Fahrtkosten zur Betreuung der Eltern.

Praktisch sollten Sie die Verwaltung schriftlich auf die Situation hinweisen und anregen, kurzfristig einen Beschluss zur Mängelbeseitigung herbeizuführen. Nur so können die gemeinschaftlichen Rechte effektiv durchgesetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

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