Sehr geehrte Fragestellerin,
als Eigentümerin der Katze haben Sie einen Herausgabeanspruch gegen den Besitzer, der kein Recht auf Besitz hat (§ 985 BGB
, § 812 ff. BGB
). Dies ist ein zivilrechtlicher Anspruch. Um ihn tatsächlich durchzusetzen wäre eine Klage auf Herausgabe notwendig. Zuständig wäre das Amtsgericht.
Sollten Sie finanziell nicht in der Lage sein, die Kosten der Klage (Anwalt und Gerichtskosten) zu tragen (zahlen muss letztlich Ihr Ex-Freund, da der Prozess wohlzu gewinnen sein wird) können Sie Prozesskostenhilfe beantragen, was zur Folge hat, dass die Staatskasse die Kosten verauslagt.
Eine Strafanzeige wegen Unterschlagung wäre wohl berechtigt, würde aber zunächst nicht die Folge haben, dass die Katze an Sie herauszugeben wäre. Ihr Ex-Freund würde lediglich strafrechtlich belangt werden.
Ich würde Ihnen raten, zunächst außergerichtlich Ihrem Freund anwaltlich zur Herausgabe aufzufordern. Sollte dies nicht genügen wäre die Herausgabeklage das richtige rechtliche Mittel.
Mit freundlichem Gruß
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Sauer
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Guten Tag,
danke für die schnelle Antwort. Komischerweise hat sich hier mein alter Beitrag eingestellt, der schon letztes Jahr hier zu finden war. Geschrieben hatte ich eigentlich was anderes.
Es ist also nun so das ich jetzt Post vom Amtsgericht in seinem Wohnort erhalten habe, welches mich als Zeugen zur Hauptverhandlung geladen hat. In einer Anhörung hat er wohl falsche Tatsachen angegeben und steif behauptet, die Katze wäre nie bei mir gewesen. Ich habe noch versucht, einige kleine Beweise und neutrale Personen aufzubringen und habe diese angegeben. Nun also die Verhandlung. Mittlerweile bin ich jedoch auch verzogen, 600 km weiter.
Meine eigentliche Frage die ich nun hatte war also die, ob ich zu diesem Ortstermin als Zeugin auftreten muss oder ob ich auch außerorts etwas unternehmen kann, da der Hin-und Rückweg mit einem hohen Aufwand verbunden sind. Und Falls ich den Ort in Kauf nehmen muss, bin ich dazu verpflichtet dem Betroffenen gegenüber zu stehen? Ich habe kein besonders gutes Gefühl dabei, da ich schon ein bisschen Angst habe.
Grundsätzlich ist dies eine völlig andere Frage, wie die ursprünglich gestellte und damit keine Nachfrage, sondern eine neue zusätzliche Frage. Dennwoch will ich Ihr Anliegen kurz aufgreifen:
Zunächst würden Sie für Ihre Aufwendungen entschädigt werden, für den Fall, dass Sie finanzielle Einbußen hätten.
Erscheinen Sie als geladene Zeugin nicht, können sie vorgeführt werden bzw. hätten mit erheblichen Konsequenzen zu rechnen. Ich rate Ihnen, den zuständigen Richter anrufen. Gegebenenfalls wird er die Ladung aufheben, wenn er damit rechnet, dass die Hauptverhandlung auch ohne Sie stattfinden kann. Dies wird hier aber wohl nicht der Fall sein.
In Ihrem Fall ist wohl kein - für das Gericht erheblicher - Grund gegeben Ihre Vernehmung getrennt von dem Angeklagten durchzuführen. Sie haben ja auch die Anzeige erstattet, wenn ich Sie richtig verstanden habe.