Wir sind ukrainische Staatsbürger und leben seit 13 Jahren als Kontingentflüchtlinge in Deutschland.
Vor 2 Jahren haben meine Frau und ich (48 Jahre alt) einen Antrag auf Einbürgerung gestellt.
Meine Frau steht in einem Arbeitsverhältnis, wir beziehen somit keine sozialen Leistungen oder andere finanziellen Unterstützungen vom Staat. Vor 1,5 Jahren hat meine Frau eine Einbürgerungszusicherung bekommen. Mein Antrag wurde bis jetzt nur mündlich abgelehnt, da ich aktuell aufgrund des fehlenden Arbeitsverhältnisses keine Zahlungen in die Rentenversicherung nachweisen kann. Die Voraussetzung für die Zusicherung gilt von der Behörde der Abschluss einer privaten Rentenversicherung mit einem Mindestbeitrag von 107 € im Monat.
Hat diese Forderung eine gesetzliche Grundlage? Habe ich trotz des fehlenden Arbeitsverhältnisses und somit fehlenden Beiträgen zur Rentenversicherung das Recht eingebürgert zu werden?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Bei erwerbsfähigen Einbürgerungsbewerbern gehört eine Altersvorsorge zum Lebensunterhalt nach § 10 Abs 1. Satz 1 Nr. 3 StAG. Daher ist eine solche Forderung berechtigt. Siehe z.B. VGH Mannheim: Teilurteil vom 06.03.2009 - 13 S 2080/07
.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid