Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Auch bei einem Privatverkauf sind Sie als Verkäufer grundsätzlich verpflichtet, den Käufer über wesentliche Eigenschaften der Kamera zu informieren, die für dessen Kaufentscheidung relevant sein könnten. Die Sprache der Benutzerführung dürfte durchaus als eine solche wesentliche Eigenschaft angesehen werden.
Auch wenn Sie als Privatverkäufer die Gewährleistung weitgehend ausschließen können, müssen Sie dennoch alle Ihnen bekannten Mängel oder Besonderheiten offenlegen. Denn in Fällen einer ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarten Beschaffenheit einer Sache im Sinne von § 434 BGB ist nach der Rechtsprechung ein daneben vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen, dass dieser sich nicht auf das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur auf sonstige Mängel des Kaufgegenstandes erstreckt. Bei einem Verkauf in Deutschland dürfte ohne gegenteiligen Hinweis regelmäßig eine Beschaffenheitsheitsvereinbarung dahingehend zu erwarten sein, dass das Menue eine deutsche Benutzerführung aufweist.
Ich würde daher dringend zu einem einem entsprechenden Hinweis raten.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
25. Januar 2025
|
11:56
Antwort
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