Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums wird geregelt über die Vereinbarung der Eigentümergemeinschaft oder kraft Gesetz ( § 21 ff WEG
).
2.Grundsätzlich gilt, dass über gemeinschaftliches Eigentum auch nur gemeinschaftlich entschieden werden darf ( § 21 Abs. 1, 25 WEG
). Da Sie bereits erwähnt haben, dass über den Erwerb des Kabelanschlusses ein gemeinschaftlicher Beschluß ergangen ist, wird die Frage auch weiterhin mehrheitlich entschieden werden.
3.Sie können daher nur aus der Pflicht, Kabelgebühren zu bezahlen, entlassen werden, wenn entweder alle anderen Eigentümer damit einverstanden sind, dass Sie nunmehr sich an den Kosten nicht mehr beteiligen, oder sich alle durch Beschluß für die andere Variante des Fernsehens entscheiden.
4.Unerheblich ist es, wenn die Kosten durch Ihre Nichtnutzung des Kabelfernsehens nicht ansteigen. Denn die Kosten werden durch Ihre Nichtnutzung des Kabelfernsehens jedenfalls nicht geringer. Wenn Sie als Zahler wegfallen, werden Ihre Gebühren unter den übrigen Eigentümern aufgeteilt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Hinweisen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
www.anwaeltin-heussen.de
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