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Kabelanschluss - Verpflichtung zur Abnahme

23. August 2005 15:50 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Das von mir im Jahr 2001 übernommene Reihenhaus bildet mit ca. 20 weiteren Häusern auf einem Grundstück eine Wohnungseigentumsgemeinschaft.

Im Jahre 1987 hat die Eigentümergemeinschaft per mehrheitlichem Beschluss den Abschluss eines Pauschalvertrages zur Abnahme eines Kabelanschlusses verabschiedet.

Nach Einführung von DVB-T (gebührenfrei empfangbares Fernsehen) würde ich gern nicht weiter am Kabelfernsehen teilnehmen.
Die Gesamtgebühren des Pauschalvertrages wären somit auf 20 statt 21 Eigentümer zu verteilen.

Frage: Habe ich die Möglichkeit, eine Abnahme des Kabelanschlusses, auch ohne mehrheitliche Zustimmung der anderen Miteigentümer, durch Mitteilung an die Verwalterin abzulehnen und damit die Zahlung der anfallenden Gebühren einzustellen ?

Info: Nach Darstellung der Firma, die den Kabelanschluss anbietet, ist dieser die Menge der am Kabelanschluss teilnehmenden Parteien gleichgültig. Der Pauschalbetrag ist bis zu 12 Nutzern im Gegensatz zu Einzelverträgen weiterhin günstiger.

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:

1.Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums wird geregelt über die Vereinbarung der Eigentümergemeinschaft oder kraft Gesetz ( § 21 ff WEG ).

2.Grundsätzlich gilt, dass über gemeinschaftliches Eigentum auch nur gemeinschaftlich entschieden werden darf ( § 21 Abs. 1, 25 WEG ). Da Sie bereits erwähnt haben, dass über den Erwerb des Kabelanschlusses ein gemeinschaftlicher Beschluß ergangen ist, wird die Frage auch weiterhin mehrheitlich entschieden werden.

3.Sie können daher nur aus der Pflicht, Kabelgebühren zu bezahlen, entlassen werden, wenn entweder alle anderen Eigentümer damit einverstanden sind, dass Sie nunmehr sich an den Kosten nicht mehr beteiligen, oder sich alle durch Beschluß für die andere Variante des Fernsehens entscheiden.

4.Unerheblich ist es, wenn die Kosten durch Ihre Nichtnutzung des Kabelfernsehens nicht ansteigen. Denn die Kosten werden durch Ihre Nichtnutzung des Kabelfernsehens jedenfalls nicht geringer. Wenn Sie als Zahler wegfallen, werden Ihre Gebühren unter den übrigen Eigentümern aufgeteilt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Hinweisen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin

www.anwaeltin-heussen.de

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