Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des Einsatzes wie folgt:
Als freiberufliche Autorin sind Sie über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert, solange Ihre künstlerische Tätigkeit den Schwerpunkt Ihrer Arbeit bildet. Ihre nebenberufliche Anstellung über 15 Stunden pro Woche bleibt unproblematisch, da Sie hauptberuflich freiberuflich tätig sind.
Wenn Sie als Coach tätig werden und die Einnahmen aus dem Coaching Ihre Autoreneinnahmen übersteigen, könnte die KSK Ihre Freiberuflichkeit infrage stellen. Coaching wird in der Regel nicht als freiberufliche Tätigkeit anerkannt, es sei denn, es hat einen engen Bezug zu Ihrer publizistischen Tätigkeit.
Um in der KSK zu bleiben, sollten Sie sicherstellen, dass Ihre Coaching-Tätigkeit klar mit Ihrer Autorentätigkeit verbunden ist. Andernfalls wäre eine freiwillige Krankenversicherung notwendig.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Hussein Madani
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wäre für das szenario folgendes möglich:
ENTWEDER:
im dienstleistungsvertrag, den ich unterschreiben würde für das coaching, werde ich als medienkünstlerin (diese tätigkeit fällt in die ksk) und enstpricht grob, was ich mache in dem coaching, bezeichnet. der dienstleistungsvertrag gibt mir den auftrag als medienküstlerin?
dann wäre diese einnahme ja dem künstlerrischen zuzuordnen und könnte damit unbegrenzt sein?
ODER:
die tätigkeit 20 std coaching 20 stunden autorin 15 stunden nebenberufliche anstellung ist so aufgeteilt, dass ich trotz, dass ich ja 35 stunden mit anderm beschäftig bin (oder zählen die 15 stunden nebenberufliche anstellung nicht dazu???) dennoch mit den büchern den meisten umsatz machen (wenn auch nicht gewinn) ??
herzlichen dank
Guten Abend,
zu Ihren Rückfragen:
1. Dienstleistungsvertrag als Medienkünstlerin
Wenn Sie im Dienstleistungsvertrag explizit als Medienkünstlerin bezeichnet werden und das Coaching im weitesten Sinne Ihre künstlerische Tätigkeit widerspiegelt, könnte dies als freiberufliche künstlerische Tätigkeit im Sinne der KSK anerkannt werden. Die Einnahmen wären dann tatsächlich künstlerisch zuzuordnen. Entscheidend ist jedoch, dass die KSK diesen Bezug akzeptiert. Es wäre ratsam, vorab mit der KSK zu klären, ob diese Tätigkeit als künstlerisch anerkannt wird.
2. Zeitliche und umsatzmäßige Aufteilung
Die 15 Stunden nebenberufliche Anstellung werden bei der Prüfung des Schwerpunktes der Künstlertätigkeit nicht mitgerechnet, da es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt. Für die KSK ist der Anteil der selbstständigen Tätigkeit maßgeblich. Wenn Sie also mit den Büchern den größten Umsatz machen, könnte dies den künstlerischen Schwerpunkt weiterhin rechtfertigen, auch wenn Sie zeitlich mehr als Coach tätig sind. Hier ist der Umsatz und nicht die Zeit das entscheidende Kriterium für die KSK.
Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani