Sehr geehrter Fragesteller,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Gemäß § 1 Nr. 1 des Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) werden selbständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben.
Gemäß § 2 des KSVG ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
Hierunter fällt grundsätzlich auch das Übersetzen von Texten. Auch Sie als Verlag unterliegen der Abgabepflicht, selbst wenn die Grafiker und Übersetzen nur gelegentlich für Sie tätig werden. Dies bestimmt § 24 KSVG.
Es ist jedoch zu beachten, dass das Übersetzen von Fachtexten oder Werbung nicht per se publizistisch ist. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob dem Übersetzer ein eigener Gestaltungsspielraum verbleibt. Dies ergeht aus einer Entscheidung des BSG 26.02.2007.
Eine pauschale Einordnung, nach der das Übersetzen unabhängig vom Gestaltungsspielraum stets publizistisch sei, wird vom BSG in seinem Urteil vom 7.12.2006 ausdrücklich abgelehnt.
Es kommt im Einzelfall vielmehr darauf an, ob dem Übersetzer ein Gestaltungsspielraum zukommt, der über das rein Handwerkliche hinausgeht.
Aus der Entscheidung des BSG geht hervor, dass es darauf ankommt, ob es nach der Natur der Sache oder den konkreten Vorgaben des Auftraggebers um eine wörtliche oder wortgetreue Übersetzung geht oder ob dem Übersetzer ein Gestaltungsspielraum eingeräumt ist.
Es kommt also zum einen darauf an, welche Vorgaben Sie den Grafikern und Übersetzern in ihrem Auftrag machen und zum anderen, ob sie nach diesen Vorgaben einen Gestaltungsspielraum haben. Auch bei Übersetzungen von Sachbüchern ist ein Gestaltungsspielraum möglich. Dieser wäre nur dann nicht gegeben, wenn die Übersetzungen wortwörtlich zu erfolgen hätten, einer Bedienungsanleitung vergleichbar.
Das Fensterputzen stellt keine künstlerische Tätigkeit dar, sodass Sie hierfür selbstverständlich keine Abgaben zu zahlen hätten.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
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