Ich muss wegen einem Rechtskräftigen Urteil aus dem Jahr 2020 (Vorsätzlicher Körperverletzung) einen MPU vorlegen wegen zu hoher Aggressionspotential.
Ich habe Einsicht in meine Führerscheinakte gehabt und gesehen, dass da noch 2 Jugendstrafen aus dem Jahr 2010 (gefährlicher Körperverletzung) und aus dem Jahr 2011 (Diebstahl) drinstehen.
Mein Mpu Berater meinte dies müsste nach 10 Jahren gelöscht werden. Auf Anfrage meinte der Sachverständiger dass diese Taten erst nach 15 Jahren gelöscht werden.
Diese Tate spielen für mein MPU jedoch einen wichtige rolle, da ich, wenn diese Taten gelöscht werden keinen Abstinenznachweis vorlegen müsste, laut meinem Verkehrspsychologen.
Meine Frage nun: müssten diese beiden Jugendstrafen tatsächlich aus der Akte gelöscht werden? Auch weil diese beiden taten mit keinerlei Fahrerlaubnis oder Führerscheinentzug Zusammenhängen?
Und was kann ich tun wenn die Führerscheinstelle sich dennoch weigert diese Taten zu löschen?
Die Löschungsfristen sind in 29 Straßenverkehrgesetz geregelt.
Da Ihrer Schilderung nach bei den Verurteilungen nach Jugendstrafrecht kein Bezug auf die Fahrerlaubnis genommen wurde, beträgt die Löschungsfrist sogar nur 5 Jahre.
Dies findet sich unter Absatz 1 Nummer 2 von Paragraf 29.
Sie können also einen entsprechenden Löschungsantrag mit Verweis auf die Norm stellen.
Sofern die Führerscheinstelle dem nicht stattgibt, stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung, um sie entsprechend zu vertreten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller12. März 2024 | 18:09
Vielen dank für Ihre Antwort.
In dem Schreiben zur MPU von 2020 wird die Verteilung von 2010 (gefährlicher Körperverletzung) erwähnt. Würde diese Erwähnung in irgendeiner Hinsicht die Frist beeinflussen? Oder gelten hier trotzdem die 5 Jahre. Denn die Jugendstrafen hängen keinerlei mit einer Fahrerlaubnis zusammen, da ich meinen Führerschein erst 2016 gemacht habe.
Vielen dank im Voraus
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt12. März 2024 | 18:36
Soweit die Eintragung aus dem Register getilgt ist, darf diese nicht mehr zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden. Von daher würde es das Ergebnis nicht beeinflussen.