Sehr geehrter Fragesteller,
Ihr Vorgesetzter kann den von Ihnen gestellten Urlaubsantrag nur aus sachlichen, dienstlichen Erwägungen ablehnen. Sie haben insofern einen Anspruch auf Ausübung fehlerfreien Ermessens. Solange solche dienstlichen Gründe nicht vorliegen, dürfte eine Ablehnung rechtswidrig sein. Sie sollten Ihren Vorgesetzten schriftlich darauf hinweisen und auch unter Hinweis auf die bereits lange feststehende Urlaubsplanung und etwaige Stornokosten des Urlaubs Schadensersatz androhen. Sie können ebenso einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht androhen. Es könnte auch ratsam sein, einen auf Beamtenrecht spezialisierten Kollegen mit der Angelegenheit zu betrauen, ggf. stünde auch ich für eine Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
Wann muß ein solcher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim VerwG gestellt weden, da der eigentliche Jahresurlaub ja bereits Mitte August beginnt? Ist der direkte Vorgesetzte denn dann der eigentliche Adressat oder der Oberbürgermeister als oberste Dienstaufsichtsbehörde der kreisfreien Hansestadt Stralsund?
Vor Beantragung einer einstweiligen Anordnung würde ich den Dienstvorgesetzten noch einmal mit sehr kurzer Fristsetzung von ca. 1 Woche auffordern, Erholungsurlaub zu bewilligen und die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes ausdrücklich androhen. Hiernach sollte unverzüglich der Antrag beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden. Bei dem zu erwartenden Urlaub Mitte August sollte das zeitlich ausreichen. Antragsgegner ist die Anstellungskörperschaft. Wenn Sie Beamter der Stadt Stralsund sind, ist der Antrag gegen diese zu richten.
Noch ein Hinweis: Voraussetzung für den Urlaub ist, dass die Dienstunfähigkeit zu Beginn des Urlaubs endet. Zeiten der Dienstunfähigkeit werden nicht als Urlaub gerechnet, sobald der Beamte im Urlaub seine Dienstunfähigkeit unverzüglich anzeigt. Sollte eine Urlaubsreise während einer bestehenden Dienstunfähigkeit angetreten werden, empfiehlt es sich zuvor eine ärztliche Bescheinigung einzuholen, dass keine Bedenken aus ärztlicher Sicht bestehen, trotz Dienstunfähigkiet die Reise anzutreten.