Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Anspruch steht dem Sprachenbüro zu, weil dieses beauftragt worden ist. Es kommt nicht darauf an, wer die Leistung erbracht hat, sondern wer beauftragt worden ist bzw. den Auftrag erhalten hat (und diesen weitergeleitet hat). Auch ein Sprachenbüro ist eine Unternehmung im Sinne dieser Vorschrift (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.04.2011
Aktenzeichen: I-10 W 181/10
, 10 W 181/10
).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Edin Koca, Rechtsanwalt
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