Sehr geehrter Fragesteller,
in der Tat existiert im strafrechtlichen Bereich keine mir bekannte Rechtsprechung zur Amtsträgereigenschaft eines Betreuers i.S.d. § 1896 BGB
.
Auch konnte nach intensiver Recherche keine Literatur oder Rechtsprechung diesbezüglich aufgefunden werden.
Dies liegt wohl aber auch daran, dass die Amtsdelikte des Strafgesetzbuches in der Praxis eher selten von einem Betreuer verwirklicht werden.
Im Einzelnen kommen im Bereich der echten Amtsdelikte auch nur Aussageerpressung (§ 343 StGB
), Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB
), Gebühren- und Abgabenübererhebung und Leistungskürzung (§§ 352
, 353 StGB
), Rechtsbeugung (§ 339 StGB
), Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB
), Vorteilsnahme und Bestechlichkeit (§§ 331
, 332
, 335 StGB
), Verfolgung bzw. Vollstreckung gegen Unschuldige (§§ 344
, 345 StGB
) und Verletzung von Dienst- und Steuergeheimnissen (§§ 353b
, 355 StGB
) in Betracht.
Als unechte Amtsdelikte dagegen die Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB
), Gefangenenbefreiung im Amt (§ 120 Abs. 2 StGB
), Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB
), sowie Verwahrungsbruch im Amt (§ 133 Abs. 3 StGB
).
Ob es sich bei einem Betreuer i.S.d. § 1896 BGB
um einen Amtsträger handelt, ist nach den Grundsätzen zu beurteilen, nach denen das Gesetz, sowie Literatur und Rechtsprechung eine Amtsträgereigenschaft definieren.
Vorliegend ist ohnehin nur eine Amtsträgerschaft des Betreuers nach § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB
möglich.
Voraussetzungen für eine Amtsträgereigenschaft ist zunächst ein Bestellungsakt, welcher für den Betreuer aber seine Grundlage in §§ 65 ff. FGG
findet.
Des Weiteren muss der Betreuer Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Dies ist bei Privatrechtssubjekten der Fall, wenn diese einen verlängerten Arm der öffentlichen Verwaltung darstellen.
Da das Betreuungsrecht der Fürsorgeverpflichtung des Staates entspringt, nimmt der Betreuer ihm übertragene staatliche Aufgaben wahr.
Dritte und letzte Voraussetzung für die Amtsträgereigenschaft ist ein bestehendes Zugehörigkeits- bzw. Auftragsverhältnis.
Dieses kommt aber bei einem Betreuer bereits darin zum Vorschein, dass dieser nach seiner Bestellung kraft Gesetzes einer Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Vormundschaftsgericht hinsichtlich der Mittelverwendung des Betreuten unterliegt.
Meine Erachtens erfüllt der amtlich bestellte Betreuer somit alle Charakteristika eines Amtsträgers im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB
.
Ich hoffe, Ihnen auch ohne Beleg einer gerichtlichen Entscheidung in dieser Angelegenheit eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt
8. Oktober 2007
|
17:48
Antwort
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