Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage auf 123 Recht.net.
Unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Anfrage gerne wie folgt:
Soweit in der Bestätigung vom 1. September 2013, 7:00 Uhr tatsächlich eine Annahme des Antrages auf Abschluss eines Reisevertrages zu sehen ist, ist dieser Vertrag verbindlich zu Stande gekommen. Die Beurteilung, ob in diesem Dokument tatsächlich eine Reisebestätigung, die den Vertragsschluss dokumentiert, zu sehen ist, kann aber erst nach Einsichtnahme erfolgen. Allerdings unterstelle ich, dass hierin tatsächlich ein bertragsbegründendes Dokument zu sehen ist, ansonsten hätte man Ihnen nicht am gleichen Tag um 9: 27 Uhr die Mitteilung geschickt, dass die Reise wegen eines Preisfehlers nicht realisiert werden kann. Ich bitte allerdings um Verständnis, dass eine endgültige Beurteilung erst nach Einsichtnahme in das Dokument und auch in die zweite Nachricht, die Ihnen vom Reiseveranstalter geschickt wurde, erfolgen kann.
Sie haben richtig gehandelt, in dem Sie gegenüber dem Reiseveranstalter auf Durchführung der Reise bestanden haben.
Derzeit fällt es mir schwer, das Schreiben von ITS vom 16. Oktober 2013 richtig zu beurteilen. Auch dieses müsste ich sehen, um eine objektive Beurteilung vorzunehmen.
Sie fragen nun, was Sie tun können.
Nach meiner Ansicht ist die Inanspruchnahme qualifizierter Hilfe erforderlich. Zunächst müsste ich noch wissen, wann die Reise nach dem Vertrag angetreten werden soll.
Möglich ist, eine Klage auf Leistung zu erheben, das heißt Klage auf Überlassung der Reiseunterlagen zu den gebuchten Konditionen. Sollte die Zeit bis zum Antritt der Reise zu knapp sein für ein Klageverfahren, empfiehlt es sich, nochmals mit ITS in Verbindung zu treten, um kurzfristig zu erfahren, ob eine außergerichtliche Lösung in Betracht kommt. Sollte dies nicht der Fall sein, ist auch denkbar, dass Sie die gleiche Reise bei einem anderen Veranstalter buchen und die Mehrkosten als Schadenersatz bei ITS im Nachhinein geltend machen.
Nun zur objektiven Rechtslage:
Wenn ein Reiseveranstalter eine Reisebestätigung erteilt kommt ein Vertrag zustande, an den er gebunden ist. Wenn der Reiseveranstalter nach dem Vertragsschluss feststellt, dass der falsche Preis ausgewiesen war, hat er theoretisch die Möglichkeit, den Reisevertrag anzufechten. Dies setzt jedoch voraus, dass ein Anfechtungsgrund nach § 119 BGB
vorliegt. Anfechtungsgründe sind beispielsweise, dass eine Erklärung diesen Inhaltes nicht abgegeben werden sollte oder über den Inhalt einer Erklärung geirrt wurde. Die klassischen Beispielsfälle sind Versprechen oder Verschreiben. Reiseveranstalter erklären in vergleichbaren Situationen häufig, dass in das Computerreservierungssystem ein falscher Preis übernommen wurde, der so im Internet veröffentlicht wurde. Die Haltung der Gerichte hierzu ist uneinheitlich.
Nach meiner Auffassung kann sich ein Reiseveranstalter nicht schlicht darauf berufen, dass ein falscher Preis in das Reservierungssystem eingegeben wurde. Die Preiskalkulation im Internet stellt grundsätzlich das Ergebnis einer verknüpften Rechenoperation dar, der die Eingabe vieler Komponenten (Reisezeit, Reisedatum, Anzahl der Reisenden usw.) zu Grunde liegt. Nach meiner Ansicht ist es demzufolge für einen Reiseveranstalter durchaus schwer, darzulegen, dass für ihn ein Anfechtungsgrund vorliegt.
Zudem muss die Anfechtung ausdrücklich und unverzüglich nach Feststellung des Vorliegens des Anfechtungsgrundes gegenüber den Vertragspartner erklärt werden. Ob die Anfechtungserklärung in dem Schreiben von ITS vom 1. September 2013 enthalten ist, vermag ich derzeit mangels Einsichtnahme nicht zu beurteilen.
Wie Sie sehen, bestehen hier durchaus einige Möglichkeiten, Ihnen zu helfen. Gerne bin ich hierzu bereit, soweit das wünschen.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Hopperdietzel
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Holger Hopperdietzel
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Diese Antwort beruht auf Annahmen bezüglich der zitierten Dokumente. Eine endgültige Beurteilung ist in diesem besonderen Fall nur dann möglich, wenn alle Dokumente nach einer persönlichen Inaugenscheinnahme einer juristischen Bewertung unterzogen werden können.