Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Gerne beantworte ich Ihre Fragen im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der aktuellen Rechtsprechung:
A.
1. Gesonderte und einheitliche Feststellung
Ja, im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung müssen die Gewinne aus den Erträgen gemeinschaftlich erklärt werden.
Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO (Abgabenordnung) sind Einkünfte aus Gemeinschaften gesondert und einheitlich festzustellen.
Dabei wird der Gewinn für beide Miteigentümer aufgeteilt und jeder muss seinen Anteil angeben.
2. Gewinne alleine versteuern
Nein, Ihre Schwester kann die Gewinne nicht alleine versteuern.
Einkünfte aus gemeinschaftlichem Vermögen müssen gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO gemeinschaftlich festgestellt werden, und die Anteile sind entsprechend zu verteilen. Ihre Schwester kann nicht alleine versteuern und Sie intern ausgleichen, da dies den gesetzlichen Bestimmungen widerspricht.
3. Verrechnung und Vortrag der Verluste
Verluste aus Kapitalvermögen können nur mit Gewinnen aus derselben Ertragsart verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 EStG).
Verluste aus Aktiengeschäften können nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden, Verluste aus anderen Kapitalanlagen (z.B. Optionsscheinen) mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen.
Verluste können im Rahmen des Verlustvortrags in die Folgejahre vorgetragen werden, allerdings nur innerhalb derselben Verlustart.
4. Erklärung der Erträge für 2013
Die Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung beträgt 10 Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO in Verbindung mit § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).
Daher müssen die Erträge für 2013 noch erklärt werden, da die Verjährungsfrist erst am 31.12.2023 abläuft.
5. Strafbefreiende Wirkung der nachträglichen Erklärung
Die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige ist in § 371 AO geregelt. Um strafbefreiend zu wirken, muss die Selbstanzeige vollständig sein und alle unverjährten Einkünfte umfassen. Da die Verjährungsfrist 10 Jahre beträgt, sollten die Einkünfte der letzten 10 Jahre (ab 2013) erklärt werden.
6. Zeitraum der CRS-Mitteilungen
Die Umsetzung des Common Reporting Standard (CRS) begann in Deutschland ab dem Jahr 2016.
Die Banken sind verpflichtet, seit diesem Jahr entsprechende Mitteilungen zu machen. Dies bedeutet, dass alle relevanten Einkünfte ab dem Jahr 2016 von den Banken gemeldet werden.
B.
1. Gesonderte und einheitliche Feststellung
Gesetzliche Grundlage - § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO (Abgabenordnung)
Erklärung
Wenn Sie und Ihre Schwester gemeinsame Einkünfte aus Kapitalvermögen haben, müssen diese gesondert und einheitlich festgestellt werden.
Das bedeutet, dass die Einkünfte zunächst auf Gemeinschaftsebene festgestellt und dann auf die einzelnen Beteiligten verteilt werden.
Beispiel
- Jahr 2019:
- Aktiengewinne: 1.536 €
- Optionsscheine: 3.602 €
- Dividenden: 712 €
- Zinsen: 364 €
Gesamtgewinn: 1.536 + 3.602 + 712 + 364 = 6.214 €
Ihr Anteil: 16,66% von 6.214 € = 1.035,72 €
Anteil Ihrer Schwester: 83,34% von 6.214 € = 5.178,28 €
Diese Beträge müssen in der Steuererklärung jeweils von Ihnen und Ihrer Schwester angegeben werden.
2. Gewinne alleine versteuern
Gesetzliche Grundlage - § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO (Abgabenordnung)
Erklärung
Ihre Schwester kann die Gewinne nicht alleine versteuern, weil das Einkommen gemeinschaftlich erzielt wurde. Sie müssen beide Ihre jeweiligen Anteile angeben.
3. Verrechnung und Vortrag der Verluste
Gesetzliche Grundlage - § 20 Abs. 6 EStG (Einkommensteuergesetz)
Erklärung
Verluste aus Kapitalvermögen können nur mit Gewinnen aus derselben Art von Kapitalvermögen verrechnet werden.
Verluste aus Aktien können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden, Verluste aus anderen Kapitalanlagen (z.B. Optionsscheinen) nur mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen.
Beispiel
- Jahr 2014:
- Aktiengewinne: 3.445 €
- Optionsscheinverluste: -1.052 €
- Dividenden: 483 €
- Zinsen: 78 €
Hier können die Aktiengewinne nicht mit den Optionsscheinverlusten verrechnet werden.
Es bleibt ein Aktiengewinn von 3.445 € und ein Optionsscheinverlust von -1.052 €, der in die folgenden Jahre vorgetragen wird.
4. Erklärung der Erträge für 2013
Gesetzliche Grundlage - § 169 Abs. 2 Satz 2 AO in Verbindung mit § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB (Strafgesetzbuch)
Erklärung
Die Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung beträgt 10 Jahre.
Das bedeutet, dass Erträge aus dem Jahr 2013 noch erklärt werden müssen, weil die Verjährung erst am 31.12.2023 eintritt.
Beispiel
- Sie haben für das Jahr 2013 die folgenden Erträge nicht angegeben:
- Aktienverluste: -6.942 €
- Optionsscheinverluste: -1.052 €
- Dividenden: 368 €
- Zinsen: 48 €
Diese Beträge müssen nun in Ihrer Steuererklärung nachträglich angegeben werden.
5. Strafbefreiende Wirkung der nachträglichen Erklärung
Gesetzliche Grundlage - § 371 AO (Abgabenordnung)
Erklärung
Um strafbefreiend zu wirken, muss die Selbstanzeige alle unverjährten Einkünfte umfassen. Da die Verjährungsfrist 10 Jahre beträgt, sollten alle Einkünfte der letzten 10 Jahre (ab 2013) erklärt werden.
Beispiel
- Sie erklären alle Einkünfte aus Kapitalvermögen von 2013 bis 2020:
- 2013: siehe oben
- 2014: Gewinne aus Aktien, Verluste aus Optionsscheinen, Dividenden und Zinsen
- und so weiter für jedes Jahr
6. Zeitraum der CRS-Mitteilungen
Gesetzliche Grundlage
- Umsetzung des Common Reporting Standard (CRS) ab 2016
Erklärung
Die Banken sind seit 2016 verpflichtet, entsprechende Mitteilungen zu machen. Alle relevanten Einkünfte ab dem Jahr 2016 werden von den Banken gemeldet.
Beispiel
- Das Finanzamt erhält Meldungen über Ihre ausländischen Kapitaleinkünfte ab 2016.
Sie sollten daher sicherstellen, dass alle Einkünfte aus Kapitalvermögen ab diesem Jahr korrekt in Ihrer Steuererklärung angegeben werden.
Diese detaillierteren Erklärungen und Beispiele sollten Ihnen dabei helfen, die komplexen steuerlichen Anforderungen besser zu verstehen.
Es ist jedoch immer empfehlenswert, sich bei der Umsetzung durch einen Steuerberater unterstützen zu lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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