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Internationaler Austausch von Finanzkontoinformationen (CRS-Mitteilung)

8. August 2024 17:20 |
Preis: 150,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Sachverhalt:
Ich habe 2009 mit meiner Schwester gemeinsam eine Wohnung in Istanbul geerbt, die wir noch im selben Jahr verkauft haben. Den Erlös iHv. 60.000 € haben wir auf ein gemeinschaftliches Konto bei einer Bank in Istanbul einbezahlt und haben im Rahmen einer Zweckgemeinschaft vereinbart, dass das Geld angelegt wird und die Mehrungen je zur Hälfte geteilt werden. 2012 hat sich die Modalität der Zweckgemeinschaft geändert. Nämlich in der Art, dass meine Schwester 20.000 € von ihrem Vermögen in Deutschland mir bezahlt hat. Ab dem 01.01.2013 stehen mir nur noch 16,66% der Erträge zu. Das ursprüngliche Barvermögen in Istanbul ist bis heute weder durch Einzahlungen erhöht noch durch Auszahlungen vermindert worden. Die Verluste und Erträge aus den Wertpapieren und Zinsen wurden bis heute fortgeschrieben. Die Barmittel auf dem Konto in Istanbul iHv. 60.000 € wurden in Aktien und Optionsscheine angelegt, so dass ab dem Jahr 2013 nachfolgende Gewinne realisiert wurden:
2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
Aktien -6942 3445 -5495 1330 -1182 807 1536 897
Optionsscheine -1052 109 19744 -22785 -3058 5063 3602 653
Dividende 368 483 201 680 793 529 712 846
Zinsen 48,00 78 290 510 312 200 364 264


Das Finanzamt hat meine Schwester angeschrieben und mitgeteilt, das für 2019 und 2020 ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen bekannt geworden sind, deren Versteuerung vielleicht unterblieben seien. Dem Finanzamt würde eine entsprechende Common reporting standard (CRS-Mitteilung) vorliegen.
Vorgenannte Einkünfte Gewinne und Verluste sind leider bei der Steuererklärung in Deutschland unberücksichtigt geblieben, weil der Gewinn insgesamt über die Jahre lediglich 3300 € betrug.
Fragen:
1. Muss ich im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung die Gewinne aus den Erträgen gemeinschaftlich erklären und muss im Rahmen dieser Erklärung der Gewinn für mich und meine Schwester aufgeteilt werden?
2. Kann meine Schwester die Gewinne alleine versteuern und ich gleiche ihr Intern meine Steuern auf meinen Gewinnanteil von 16,66 % aus?
3. Wie sind die Verluste zwischen den verschiedenen Ertragsarten zu verrechnen? Wie sind die Verluste aus den jeweiligen Ertragsarten vorzutragen? Sind sie überhaupt vortragsfähig?
4. Müssen die Erträge für das Kalenderjahr 2013 noch erklärt werden oder ist bereits Verjährung nach dem Strafrecht und Steuerrecht eingetreten?
5. Für welche Kalenderjahre wirkt sich die nachträgliche Erklärung der Kapitaleinkünfte strafbefreiend aus?
6. Ab welchem Zeitraum übertragen die Banken die CRS-Mitteilungen?

Ich bitte um Auskunft unter Angabe der gesetzlichen Grundlage und ggf. Rechtsprechung.

8. August 2024 | 20:16

Antwort

von


(1460)
Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Gerne beantworte ich Ihre Fragen im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der aktuellen Rechtsprechung:

A.

1. Gesonderte und einheitliche Feststellung

Ja, im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung müssen die Gewinne aus den Erträgen gemeinschaftlich erklärt werden.

Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO (Abgabenordnung) sind Einkünfte aus Gemeinschaften gesondert und einheitlich festzustellen.

Dabei wird der Gewinn für beide Miteigentümer aufgeteilt und jeder muss seinen Anteil angeben.

2. Gewinne alleine versteuern

Nein, Ihre Schwester kann die Gewinne nicht alleine versteuern.

Einkünfte aus gemeinschaftlichem Vermögen müssen gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO gemeinschaftlich festgestellt werden, und die Anteile sind entsprechend zu verteilen. Ihre Schwester kann nicht alleine versteuern und Sie intern ausgleichen, da dies den gesetzlichen Bestimmungen widerspricht.

3. Verrechnung und Vortrag der Verluste

Verluste aus Kapitalvermögen können nur mit Gewinnen aus derselben Ertragsart verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 EStG).

Verluste aus Aktiengeschäften können nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden, Verluste aus anderen Kapitalanlagen (z.B. Optionsscheinen) mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen.

Verluste können im Rahmen des Verlustvortrags in die Folgejahre vorgetragen werden, allerdings nur innerhalb derselben Verlustart.

4. Erklärung der Erträge für 2013

Die Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung beträgt 10 Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO in Verbindung mit § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).

Daher müssen die Erträge für 2013 noch erklärt werden, da die Verjährungsfrist erst am 31.12.2023 abläuft.

5. Strafbefreiende Wirkung der nachträglichen Erklärung

Die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige ist in § 371 AO geregelt. Um strafbefreiend zu wirken, muss die Selbstanzeige vollständig sein und alle unverjährten Einkünfte umfassen. Da die Verjährungsfrist 10 Jahre beträgt, sollten die Einkünfte der letzten 10 Jahre (ab 2013) erklärt werden.

6. Zeitraum der CRS-Mitteilungen

Die Umsetzung des Common Reporting Standard (CRS) begann in Deutschland ab dem Jahr 2016.

Die Banken sind verpflichtet, seit diesem Jahr entsprechende Mitteilungen zu machen. Dies bedeutet, dass alle relevanten Einkünfte ab dem Jahr 2016 von den Banken gemeldet werden.

B.

1. Gesonderte und einheitliche Feststellung

Gesetzliche Grundlage - § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO (Abgabenordnung)

Erklärung

Wenn Sie und Ihre Schwester gemeinsame Einkünfte aus Kapitalvermögen haben, müssen diese gesondert und einheitlich festgestellt werden.

Das bedeutet, dass die Einkünfte zunächst auf Gemeinschaftsebene festgestellt und dann auf die einzelnen Beteiligten verteilt werden.

Beispiel

- Jahr 2019:
- Aktiengewinne: 1.536 €
- Optionsscheine: 3.602 €
- Dividenden: 712 €
- Zinsen: 364 €

Gesamtgewinn: 1.536 + 3.602 + 712 + 364 = 6.214 €

Ihr Anteil: 16,66% von 6.214 € = 1.035,72 €

Anteil Ihrer Schwester: 83,34% von 6.214 € = 5.178,28 €

Diese Beträge müssen in der Steuererklärung jeweils von Ihnen und Ihrer Schwester angegeben werden.

2. Gewinne alleine versteuern

Gesetzliche Grundlage - § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO (Abgabenordnung)

Erklärung

Ihre Schwester kann die Gewinne nicht alleine versteuern, weil das Einkommen gemeinschaftlich erzielt wurde. Sie müssen beide Ihre jeweiligen Anteile angeben.

3. Verrechnung und Vortrag der Verluste

Gesetzliche Grundlage - § 20 Abs. 6 EStG (Einkommensteuergesetz)

Erklärung

Verluste aus Kapitalvermögen können nur mit Gewinnen aus derselben Art von Kapitalvermögen verrechnet werden.

Verluste aus Aktien können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden, Verluste aus anderen Kapitalanlagen (z.B. Optionsscheinen) nur mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen.

Beispiel

- Jahr 2014:
- Aktiengewinne: 3.445 €
- Optionsscheinverluste: -1.052 €
- Dividenden: 483 €
- Zinsen: 78 €

Hier können die Aktiengewinne nicht mit den Optionsscheinverlusten verrechnet werden.

Es bleibt ein Aktiengewinn von 3.445 € und ein Optionsscheinverlust von -1.052 €, der in die folgenden Jahre vorgetragen wird.

4. Erklärung der Erträge für 2013

Gesetzliche Grundlage - § 169 Abs. 2 Satz 2 AO in Verbindung mit § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB (Strafgesetzbuch)

Erklärung

Die Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung beträgt 10 Jahre.

Das bedeutet, dass Erträge aus dem Jahr 2013 noch erklärt werden müssen, weil die Verjährung erst am 31.12.2023 eintritt.

Beispiel

- Sie haben für das Jahr 2013 die folgenden Erträge nicht angegeben:
- Aktienverluste: -6.942 €
- Optionsscheinverluste: -1.052 €
- Dividenden: 368 €
- Zinsen: 48 €

Diese Beträge müssen nun in Ihrer Steuererklärung nachträglich angegeben werden.

5. Strafbefreiende Wirkung der nachträglichen Erklärung

Gesetzliche Grundlage - § 371 AO (Abgabenordnung)

Erklärung

Um strafbefreiend zu wirken, muss die Selbstanzeige alle unverjährten Einkünfte umfassen. Da die Verjährungsfrist 10 Jahre beträgt, sollten alle Einkünfte der letzten 10 Jahre (ab 2013) erklärt werden.

Beispiel

- Sie erklären alle Einkünfte aus Kapitalvermögen von 2013 bis 2020:
- 2013: siehe oben
- 2014: Gewinne aus Aktien, Verluste aus Optionsscheinen, Dividenden und Zinsen
- und so weiter für jedes Jahr

6. Zeitraum der CRS-Mitteilungen

Gesetzliche Grundlage

- Umsetzung des Common Reporting Standard (CRS) ab 2016

Erklärung

Die Banken sind seit 2016 verpflichtet, entsprechende Mitteilungen zu machen. Alle relevanten Einkünfte ab dem Jahr 2016 werden von den Banken gemeldet.

Beispiel

- Das Finanzamt erhält Meldungen über Ihre ausländischen Kapitaleinkünfte ab 2016.

Sie sollten daher sicherstellen, dass alle Einkünfte aus Kapitalvermögen ab diesem Jahr korrekt in Ihrer Steuererklärung angegeben werden.

Diese detaillierteren Erklärungen und Beispiele sollten Ihnen dabei helfen, die komplexen steuerlichen Anforderungen besser zu verstehen.

Es ist jedoch immer empfehlenswert, sich bei der Umsetzung durch einen Steuerberater unterstützen zu lassen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt


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