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Internationale App / Softwarepatente

12. April 2016 09:55 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Wir haben eine App im Consumer-Bereich für Android und iOS zur Zeit in Deutschland veröffentlicht. Wir überlegen, ob wir sie zeitnah auch für den internationalen Markt freigeben.

Welche rechtlichen Probleme können dabei generell auftreten und wie können wir uns dagegen absichern? Ist es möglich, in den Nutzungsbedingungen den Rechts- und Gerichtsstandort auf Deutschland zu legen oder ist das im Consumer-Bereich nicht zulässig?

Sorgen macht uns insbesondere das Softwarepatentrecht in den USA.

12. April 2016 | 12:02

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Die größten Probleme können im Marken- und im Namensrecht auftreten, also dass die App Namen und Bezeichnungen/Logos verwendet, die in den anderen Ländern bereits von Dritten geschützt oder dort anderweitig rechtlich relevant sind (z.B. eine Straftat darstellen). Gleiches gilt für sonstiges geistiges Eigentum, das in anderen Ländern bereits von Dritten geschützt ist, z.B. Design, Layout, Datenbankstrukturen oder eben US-Softwarepatente.
Weitere Probleme können entstehen, wenn in den anderen Ländern Vorschriften bestehen, die sich von den hiesigen unterscheiden und gegen die Ihre App verstößt, z.B. Verbraucherschutzvorschriften, Meldevorschriften und/oder Datenschutzvorschriften.

Gegen diese Probleme hilft nur eine genaue Analyse der jeweiligen ausländischen Rechtsvorschriften durch dortige Anwälte, und zwar Land für Land. Ein unkontrolliertes Freigeben für die gesamte Welt kann schnell zu massiven Problemen führen.

Eine unbedingte Festlegung des Gerichtsstandortes auf Deutschland ist nicht zulässig, jedoch können Sie in den AGB festschreiben, dass der Nutzungsvertrag deutschem Recht unterliegt und der Gerichtsstandort nach rechtlicher Möglichkeit an Ihrem Firmensitz ist. Jedoch können Sie das Risiko nie ganz ausschalten, dass ein ausländischer Richter sich für zuständig und seine Gesetze für anwendbar hält.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


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