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Instandhaltung und Wartung

5. August 2024 14:40 |
Preis: 31,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


23:31

Verehrte Anwälte,

Ich benötige eine Auskunft zu folgendem:
Ich habe in meiner Scheidungsfolgenvereinbarung mit meinem Exmann festgehalten, dass wir uns Reparaturen und Instandhaltung unseres Eigentums/Haus teilen. Ich wohne dort noch unentgeltlich, dass war Teil der Vereinbarung.

Ich brauche die Paragraphen dazu, und eine Erklärung, die jeder versteht.
Danke!

Beispiel:
Unser Garten ist von einer hohen Kirschlorbeerhecke umzäunt. Ich kann das nicht allein beschneiden, es muss 2x im Jahr von einer Firma gemacht werden. Er zahlt nicht die Hälfte, da es sich, lt. seiner Aussage, nicht um Reparaturen oder Instandhaltung handelt.

2. Beispiel:
Wir haben noch ein Grundstück, dass unbebaut ist, sog. Grünland. Die Bäume hängen bereits über die Spazierwege, das Gras ist mannshoch. Auch das muss beigeschnitten werden, und doch auch gemeinschaftlich gezahlt werden, oder nicht?

Ist es nicht so, dass alles, was zu dem Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung da war, auch in den Bereich der Reparatur und Instandhaltung fällt?

Danke!

5. August 2024 | 15:06

Antwort

von


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33609 Bielefeld
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Guten Tag,

maßgebend sind zunächst einmal keine Paragrafen, sondern vorrangig die von Ihnen getroffenen Vereinbarungen im Vertrag. Dort ist von Reparaturen und Instandhaltung die Rede.

Unter Reparatur versteht man die Instandsetzung oder Wiederherstellung eines defekten oder beschädigten Gegenstands. Dabei werden fehlerhafte Teile ausgetauscht, beschädigte Komponenten repariert oder wieder funktionsfähig gemacht. Ziel ist es, den ursprünglichen Zustand des Gegenstands wiederherzustellen, damit er ordnungsgemäß funktioniert.

Instandhaltung ist der Überbegriff für alle Arbeitsschritte, die die Funktionsfähigkeit von Maschinen und Anlagen gewährleisten sollen. Instandhaltung umfasst die Inspektion, Wartung und Instandsetzung.

Die von Ihnen angeführten Beispiele des Hecke- bzw. Grasschneidens ist zunächst einmal sprachlich nicht von den zitierten Begriffen erfasst. Hier müsste zunächst geprüft werden, ob der Vertrag insoweit Regelungen enthält. Ist das nicht der Fall, greift § 748 BGB:

Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 5. August 2024 | 22:22

Mir ist die Definition von Reparatur geläufig, danke!

Ich möchte wissen, ob alle Kosten zu teilen sind, die dem Erhalt der Substanz dienen.
Mein Exmann ist ausgezogen und zu dem Zeitpunkt gab es ja bereits die Hecken und das Grünland, welche uns ja gemeinsam gehören.

Ist es nicht so, dass der Erhalt und die Pflege aller vorhandenen Ressourcen ab dem Zeitpunkt des Auszug jeder zu gleichen Teilen zu tragen hat? Beinhaltet das der von Ihnen genannte Paragraph?

Was ist mit " Lasten " gemeint?

Dankeschön!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. August 2024 | 23:31

Zu teilen sind die Sachen, die im Vertrag ausdrücklich genannt sind, ferner alle Erhaltungskosten.
Ihre Annahme, dass grundsätzlich alles zu teilen wäre, ist nicht zutreffend.
Lasten sind öffentliche Abgaben.

ANTWORT VON

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