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Insolvenzverwalter kündigt Direktversicherung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens

| 18. Januar 2025 22:15 |
Preis: 70,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


08:18

Ein Insolvenzverwalter kündigt im Rahmen eines Insolvenzverfahrens eine Direktversicherung und lässt sich die Kapitalleistung von ca. € 65.000.- auszahlen.
Daraufhin teilt die gesetzliche Krankenkasse dem ehemalig Direktversicherten mit, dass dieser von nun an rückwirkend ab November bis zum Oktober 2034 ZUSÄTZLICH ca. € 76.- an Krankenkassenbeiträgen zu zahlen habe, da der Direktversicherte ja eine Kapitalleistung in Höhe der genannten € 65.000.- erhalten habe.
Da die Zahlung jedoch an den Insolvenzverwalter geflossen ist, hat der ehemalig Direktversicherte diese Kapitalleistung in Wahrheit niemals erhalten, und er wird auch niemals in den Genuß einer Rente aus dieser Kapitalleistung kommen. Er hat und wird einfach gar nichts bekommen.

Trotz eingereichtem Widerspruch besteht die gesetzliche Krankenkasse jedoch dennoch auf dem zusätzlichen Beitrag in Höhe von ca. € 76.-/ Monat.
Es ist aber doch vollkommen widersinnig Beitragserhöhungen aus Leistungen und Zahlungen abzuleiten und zu fordern, die nachweislich niemals an den Beitragspflichtigen geflossen sind und auch in Zukunft niemals an diesen fließen werden.

Zusätzlich wäre ein solches Vorgehen ja auch eine Art Doppelbestrafung. Nicht nur, dass die Rentenversicherung des Betroffenen weg wäre, zusätzlich würde er nochmals "bestraft" weil er genau aufgrund der Tatsache, dass seine Rentenversicherung weggenommen wurde auch noch eine massive Beitragserhöhung seiner gesetzlichen Krankenversicherung hinnehmen soll. Wofür ?

Die Beitragserhöhung soll der ehemalig Direktversicherte aus einem Finanztopf finanzieren, den er gar nicht haben kann.

18. Januar 2025 | 23:23

Antwort

von


(951)
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:



Frage 1:
"Zusätzlich wäre ein solches Vorgehen ja auch eine Art Doppelbestrafung. Nicht nur, dass die Rentenversicherung des Betroffenen weg wäre, zusätzlich würde er nochmals "bestraft" weil er genau aufgrund der Tatsache, dass seine Rentenversicherung weggenommen wurde auch noch eine massive Beitragserhöhung seiner gesetzlichen Krankenversicherung hinnehmen soll. Wofür ?"

Die Situation ist in der Tat sehr unerfreulich, weil Sie nun 10 Jahre lang auf eine Kapitalauszahlung sozialversicherungsbeiträge zahlen sollen, welche Sie aus Ihrer Sicht gar nicht erhalten haben.

Diese Sichtweise lässt aber außer Acht, dass die Auszahlung schon Ihrem Vermögen zugeflossen ist, wenn auch zur Schuldentilgung. Hierauf wird sich vermutlich auch die Krankenkasse berufen und hat daher Ihrern Widerspruch abgewiesen.

Daher können Sie nun nur noch gerichtlich gegen den Widerspruchsbescheid vorgehen. Die erfolgschancen dafür dürften eher gering sein, aber als Versicherter ist das Verfahren vor dem Sozialgericht auch kostenfrei.


Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

Rückfrage vom Fragesteller 19. Januar 2025 | 01:07

Sehr geehrter Herr Fork,

danke schön für Ihre Antwort.
Stellen Sie sich einmal vor, die Kapitalleistung einer an einen Insolvenzverwalter ausgezahlten Direktversicherung wäre nicht € 65.000.-, sondern beispielsweise € 2 Mio.
Vereinfacht gerechnet würden dann monatlich ungefähr € 2.200.- nur für ZUSÄTZLICHE Krankenversicherungsbeiträge anfallen. Und das nach einer frisch überstandenen Insolvenz. Alleine diese Tatsache würde zwangsweise und ohne jedes Verschulden des sogenannten "Schuldners" so gut wie immer zu einer erneuten Insolvenz führen.
Aus diesem Grund fällt es sehr, sehr schwer zu glauben, dass ein derartiges Vorgehen rechtlich in Ordnung sein kann.

Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Januar 2025 | 08:18

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:



Nachfrage 1:
"Aus diesem Grund fällt es sehr, sehr schwer zu glauben, dass ein derartiges Vorgehen rechtlich in Ordnung sein kann."

Ihren Einwand kann ich auch voll und ganz nachvollziehen. Es ist nur zu natürlich, dass Sie in der geschilderten Lage von einer "Doppelbestrafung" ausgehen, denn Sie verlieren ja nicht nur die vermutlich als Altersvorsorge gedachte Kapitalleistung, Sie sollen für diesen Verlust auch noch über einen erheblichen Zeitraum von 10 Jahren wegen der "Auszahlung der Kapitalleistung" einen daran berechneten Beitragssatz zahlen müssen.

Als "Überbringer der schlechten Nachrichten" kann ich Ihnen nur die Sichtweise der Gegenseite schildern, will Ihnen aber Chancen und Risiken in Ihrer Fallgestaltung nicht verschweigen. Hier gibt es möglichweise zwei unterschiedliche Wege, die Ihnen zur Verfügung stehen könnten, nämlich sozialrechtlich (A) und zivilrechtlich (B).


A. Sozialrechtlich

Hier scheint die Position der Gegenseite relativ einfach zu sein. Diese ergibt sich hier ja bereits aus der Begründung des Widerspruchsbescheids. Darin dürfte aufgeführt sein, dass die konkrete Verbeitragung so gesetzlich geregelt ist und jeden Auszahlungsberechtigten gleichermaßen trifft. Ihren Einwand, Sie hätten die Auszahlung doch gar nicht nicht erhalten, sondern Ihre Gläubiger, wird man begegnen, indem man Ihnen mitteilt, dass der Auszahlungsbetrag schon Ihrem Vermößen zufloss, da Sie dadurch ja Ihre Schulden in entsprechender Höhe getilgt haben. Daher könne es aus Sicht der Kasse keinen Unterschied machen, ob Sie den Betrag zunächst selbst erhalten und darüber verfügen oder ob insolvenzrechtlich der Insolvenzverwalter "für Sie" darüber verfügt, um Ihre Gläubiger zu befriedigen. Allein die Verfügungsmöglichkeit über den Auszahlungsbetrag muss daher auch die Beitragspflicht entstehen lassen, was ggf. anders wäre, wenn der Betrag insolvenzfest gewesen wäre, also keine vorzeitige Verfügung darüber zugelassen hätte.

Da das sozialrechtliche Verfahren für Sie als Versicherter kostenfrei ist, können Sie und sollten Sie ohne Kostenrisiko den Widerspruchsbescheid fristgemäß auf seine Rechtmäßigkeit prüfen lassen.




B. Insolvenzrechtlich

Hier erscheint es durchaus möglich, dass etwas zu Ihren Lasten verkehrt gelaufen sein könnte, denn Ihre Gläubiger erhielten hier wohl den ungekürzten Auszahlungsbetrag, während dieser gerade infolge der einmaligen Auszahlung sozialrechtlich mit einem Beitragsanspruch der Krankenkasse bemakelt ist, Ihnen dieser Anteil an dem Auszahlungsbetrag Ihnen rechtlich niemals zur Verfügung stand. Kurz gesagt: mit der einmaligen Auszahlung entstand zeitgleich kraft Gesetzes ein Anspruch Ihrer Krankenkasse auf ca. 76 € für 10 Jahre monatlich.

Von daher sollten Sie hier dem Insolvenzverwalter den aktuellen Sachverhalt inklusive der Bescheide Ihrer Krankenkasse schriftlich und nachweisbar zur Kenntnis bringen. Schildern Sie dabei auch ruhig Ihr Rechtsgefühl, dass bei der vorgenommenen Verfahrensweise eine doppelte Benachteiligung entsteht, die das Insolvenzverfahren ja an sich vermeiden möchte.

Je nach Reaktion des Insolvenzverwalters sollten Sie diese Fragestellung unter Beachtung der einschlägigen Verjährungsfristen auch noch einmal durch eine insolvenzrechtlich ausgerichtete Kanzlei prüfen lassen, denn wenn es einen Fehler gab, dürfte er vermutlich in diesem Verfahren zu finden sein, indem die sozialrechtlichen Folgen für Sie durch die einmalige Auszahlung ausgeblendet wurden. Je nach Einkommens- und Vermögenssituation steht Ihnen dafür Beratungs- und ggf. Prozesskostenhilfe zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen jedenfalls in beiden Sachen alles Gute.


Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-

Bewertung des Fragestellers 5. Februar 2025 | 09:06

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..die erste Reaktion war Schema "F" mäßig und wenig am genauen Problem orientiert. Durch Nutzung der Nachfragefunktion ist dann aber eine fundierte rechtliche Beurteilung entstanden.

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