Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
einem solchen Kauf ist aus mehreren Gründen dringend abzuraten.
1. Insolvenzrechtliche Folgen
Falls der Sachverhalt offengelegt wird wäre hier ein Verstoß im Sinne § 131 Insolvenzordnung gegeben und eine Rückabwicklung möglich.
Zitat:§ 132 - Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen
(1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt,
1. wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2. wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Einem Rechtsgeschäft, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, steht eine andere Rechtshandlung des Schuldners gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird.
(3) § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Schlimmstenfalls hätten Sie dann zwar noch eine Forderung gegen den Verkäufer, müssten diese aber zur Insolvenztabelle anmelden und würden wohl leer ausgehen.
2. Steuerrechtliche Folgen
Der Verkäufer könnte bei dem Verkauf nur die vertragliche Zahlung angeben und damit dann einen Verlust geltend machen. Da er aber ja noch den zusätzlichen Betrag von Ihnen erhält wäre hier dann eine Steuerhinterziehung im Sinne § 370 Abgabenordnung gegeben.
Zitat:§ 370 - Steuerhinterziehung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) ....
Je nachdem könnten Sie hier dann wegen Beihilfe belangt werden.
Wenn Sie selbst die Anlage steuerlich geltend machen wollen entgehen Ihnen dann durch den niedrigen Kaufpreis Abschreibungsmöglichkeiten, auch dies sollten Sie ggf. beachten.
3. Strafrechtliche Folgen
In Betracht kommen neben der Steuerhinterziehung noch eine Strafbarkeit wegen Beihilfe nach § 288 StGB, allerdings sind die Anforderungen hier relativ speziell und Sie Ihnen müssten schon umfassende Kenntnisse der Sachlage nachgewiesen werden.
Zitat:§ 288 - Vereiteln der Zwangsvollstreckung
(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Eine Strafverfolgung deswegen ist eher unwahrscheinlich, allerdings sind die Anforderungen an die Strafbarkeit wegen (Beihilfe zu) Steuerhinterziehung deutlich geringer und offensichtlicher, zudem ist das Strafmaß in der Regel höher.
Je nach Konstellation riskieren Sie zusätzlich mit einem solchen Vorgehen auch mögliche Gewährleistungsrecht bzw. Ansprüche wegen vorhandener Mängel.
Insgesamt ist daher dringend davon abzuraten. Wenn Sie die Anlage eigentlich von der Steuer absetzen wollen würde sogar ein günstiger Kaufpreis am Ende dazu führen, dass Sie durch mangelnde steuerlich Absetzbarkeit je nach dem Umständen sogar noch draufzahlen.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke